Leitsatz:
Zur Frage, ob der Berliner Mietspiegel 2005 oder der Berliner Mietspiegel 2007 zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete einer am 25. September 2006 zugegangenen Mieterhöhung heranzuziehen ist.
AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 26.7.07 – 3 C 42/07 –
Mitgeteilt von RA Dr. Dilip Maitra
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
„… Für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist maßgeblich derjenige Zeitpunkt, zu dem dem Mieter das Mieterhöhungsverlangen zugeht (vgl. LG Berlin MM 01, 151; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., § 558 a BGB Rz 67).
Da dem Beklagten das Mieterhöhungsverlangen vom 25. September 2006 noch am gleichen Tag zugegangen ist, richtet sich die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Berliner Mietspiegel 2005. Zwar liegt dessen Bewertungsstichtag mit dem 1. Oktober 2004 erheblich früher, während der Bewertungsstichtag des Berliner Mietspiegels 2007 mit dem 1. Oktober 2006 nur um eine Woche nach dem maßgeblichen Zeitpunkt liegt. Das ändert indes nichts daran, dass die ortsübliche Vergleichsmiete im vorliegenden Fall allein unter Heranziehung des Berliner Mietspiegels 2005 zu bestimmen ist. Verlässliche Daten zu der am 25. September 2006 zu ermittelnden ortsüblichen Vergleichsmiete ergaben sich seinerzeit ausschließlich aus den Ermittlungen, die dem Berliner Mietspiegel 2005 mit dem Bewertungsstichtag 1. Oktober 2004 zugrunde lagen. Die tatsächlichen Grundlagen des Berliner Mietspiegels 2007 konnten dem gegenüber erst später, nämlich zum 1. Oktober 2006 ausgewertet und zu einer konkreten Bewertung formuliert werden. …“
23.02.2013