Leitsatz:
Eine fristwahrende Zustellung ist nur dann noch als demnächst anzusehen, wenn ab dem Zeitraum des Zugangs der Vorschussanforderung bis zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses maximal ein Zeitraum von bis zu 14 Tagen vergeht.
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 3.9.08 – 5 C 92/08 –
Mitgeteilt von RA Kai-Guido Erdmann
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist nicht zulässig. Die Klagefrist nach § 558 b Abs. 2 Satz 2 BGB von drei Monaten ist nicht eingehalten. Die Klage wurde der Beklagten erst am 22. April 2008 zugestellt. Die Klagefrist ist auch nicht bereits durch die Klageeinreichung unterbrochen worden. Zwar ist auf die Klagefrist des § 558 b Abs. 2 Satz 2 BGB die Vorschrift des § 167 ZPO anwendbar. Danach tritt die Wirkung der Klagezustellung bereits mit Klageeinreichung bei Gericht ein, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Klägerin von sich aus alles unternommen hat, damit die Klage ordnungsgemäß zugestellt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges, wenn auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben. Als geringfügig sind dabei entgegen der Ansicht der Klägerin in der Regel Zustellungsverzögerungen bis zu 14 Tagen anzusehen (BGH in FamZ 2004, Seite 21; BGH NJW 2004, Seite 3775 f.). Das erkennende Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2004 – 63 S 233/03 [GE 04, 692] – nicht an. Die Vorschrift des § 691 Abs. 2 ZPO soll sicherstellen, dass den Parteien durch die Wahl des Mahnverfahrens statt des Klageverfahrens kein verjährungs- oder fristberechtlicher Nachteil entsteht. Eine entsprechende Anwendung der Monatsfrist auf Fälle behebbar fehlerhafter Mahnbescheidsanträge lässt sich mit der Überlegung rechtfertigen, dass andernfalls derjenige Antragsteller, der Antragsmängel behebt, schlechter stünde als derjenige, der stattdessen zum Klageverfahren übergeht. Diese Konsequenz würde der Funktion des Mahnverfahrens widersprechen, dem Gläubiger einen einfacheren und billigeren Weg zur Titulierung seines Anspruchs zu ermöglichen (BGHZ 150, Seite 221 ff.). Für Fälle schuldhafter Verzögerungen der Zustellung außerhalb des Mahnverfahrens gilt diese Überlegung jedoch nicht. Hier hat es bei dem Grundsatz zu bleiben, dass der Partei, diejenigen Verzögerungen zugerechnet werden, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können.
Wann der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wurde, lag allein in der Verantwortung der Kläger. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es auch nach der Einführung des § 167 ZPO möglich, nach den Besonderheiten des jeweiligen Falles zu differenzieren. Der unbestimmte Rechtsbegriff „demnächst“ wird nicht rein zeitlich, sondern wertend verstanden (vgl. BGHZ 145, Seite 358 ff.). Die Klägerin hat die Klageschrift am 29. Februar 2008 bei Gericht eingereicht. Die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses datiert vom 5. März 2008 und ist spätestens am 7. März 2008 bei der Klägerin eingegangen. Die Vorschusszahlung ist demgegenüber erst am 7. April 2008 bei Gericht eingegangen, mithin vier Wochen nach Eingang der Anforderung. Die Klageschrift ist daher nicht mehr „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden.
03.02.2013