Leitsatz:
Ein Raum mit Toilette und Waschbecken stellt kein Bad im Sinne des Berliner Mietspiegels 2007 dar. Vielmehr muss zusätzlich zumindest eine Badewanne oder Dusche vorhanden sein. Die Möglichkeit, einen Badebottich aufzustellen, genügt nicht. Denn als Maßstab dafür, was als Bad im Sinne des Berliner Mietspiegels anzusehen ist, ist nicht auf die Verhältnisse zur Zeit des Mietvertragsabschlusses abzustellen, sondern auf den heutigen Standard, auf den der Mietspiegel Bezug nimmt.
AG Charlottenburg, Urteil vom 30.11.07 – 230 C 183/07 –
Mitgeteilt von RAin Evelyn Meyer
04.02.2013