Leitsatz:
Zum Begründungserfordernis bei der Einliegerkündigung nach § 573 a BGB.
AG Wedding, Beschluss vom 12.8.08 – 12 b C 65/08 –
Mitgeteilt von RA Karsten Rieger
Urteilstext
Aus den Gründen:
… Gemäß § 91 a ZPO sind der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil ihre Kündigung vom 31.8.2006 nicht wirksam war.
Gemäß § 573 a Abs. 3 BGB nämlich ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird. § 573 a Abs. 1 Satz 1 BGB betrifft den Fall, dass der Mieter in einem Haus mit nicht mehr als zwei Wohnungen eine von diesen und der Vermieter die andere bewohnt. Diese Vorschrift hätte die Klägerin zitieren müssen. Der von ihr zitierte Absatz 2 dagegen betrifft Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung; dies trifft auf das frühere Mietverhältnis der Beklagten zu 1) nicht zu.
Man mag diese ausdrückliche Angabe, welcher der beiden Fälle der Kündigung zugrunde gelegt wird, für Förmelei halten, weil die Mietvertragsparteien in aller Regel wissen, ob das eine oder das andere zutrifft; das ausdrückliche gesetzliche Erfordernis in § 573 a Abs. 3 BGB aber ist unmissverständlich: Die Angabe ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung gemäß Absatz 1 oder 2 (so auch Palandt-Weidenkaff, 67. Aufl., § 573 a BGB Rn 9). Mangels Wirksamkeit der Kündigung vom 31.8.2008 war die Räumungsklage von Anfang an unbegründet. …
03.02.2013