Leitsatz:
Zur Frage, ob eine Vereinbarung zur Auszugsrenovierung individuell ausgehandelt wurde.
LG Berlin, Urteil vom 19.2.07 – 67 S 484/05 –
Mitgeteilt von RA Jochen Steinert
Urteilstext
Aus den Gründen:
… Der Kläger behauptet, dass den Beklagten bei Abschluss des Mietvertrages die Wahl gelassen worden sei, ob sie sich zur Vornahme der laufenden Schönheitsreparaturen oder nur zu einer Schlussrenovierung verpflichten wollten … Den Beklagten wurde die Wahl zwischen einer nach der Rechtsprechung als Allgemeine Vertragsbestimmung zulässigen und einer nach der Rechtsprechung als Allgemeine Vertragbestimmung unzulässigen Klausel angeboten. Eine solche Wahlmöglichkeit stellt das Angebot eines Verhandelns dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine vorformulierte Vertragsbedingung ausgehandelt sein, wenn sie der Verwender als eine von mehreren Alternativen anbietet, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl hat. Erforderlich hierfür ist nach der – vorwiegend zu ergänzungsfähigen Vertragsformularen entwickelten – Rechtsprechung, dass die Ergänzungen nicht lediglich unselbstständiger Art bleiben (zum Beispiel Anfügen von Namen und Vertragsobjekt), sondern den Gehalt der Regelung mit beeinflussen und die Wahlfreiheit nicht durch Einflussnahme des Verwenders, sei es durch die Gestaltung des Formulars, sei es in anderer Weise, überlagert wird (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2002 – V ZR 220/02 – BGHZ 153, 148 unter I. 1; GE 03, 386; NZM 03, 292; NJW 03, 1313; siehe auch BGHZ 83, 56, 58; 115, 391, 394) …
06.02.2016