Leitsatz:
Macht der Vermieter von der ihm gegebenen Einzugsermächtigung keinen Gebrauch, muss er dies dem Mieter mitteilen. Unterbleibt die Mitteilung und entsteht ein kündigungserheblicher Rückstand, ist eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges treuwidrig.
LG Berlin, Urteil vom 11.1.08 – 63 S 225/07 –
Mitgeteilt von RA Hans-Joachim Gellwitzki
Urteilstext
Aus den Gründen:
… Ergänzend ist auszuführen, dass die vom Amtsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung im Ergebnis vergleichbare Fälle betrifft, in denen gleichfalls eine Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB vorlag. Insbesondere sind Fälle ähnlich gelagert, in denen das Sozialamt der Erfüllungsgehilfe des Mieters ist und in welchen das Auflaufenlassen eines Rückstandes mit folgender Kündigung treuwidrig sein kann (LG Berlin Urteil vom 12. Februar 1993 – 63 S 429/92 – in MM 1993, 394). Ebenso wie auf einen Dritten kann sich ein Mieter auf die Erledigung der Zahlung durch die Vermieterseite verlassen, wenn er eine Einzugsermächtigung erteilt und eine Kontodeckung vorliegt. Dieses Vertrauen ist nicht schlechthin dadurch erschüttert, dass in einem Zeitraum keine Deckung des Kontos vorlag, was zur ersten Kündigung berechtigte, deren Zugang streitig ist, aber die in jedem Fall durch Zahlung innerhalb der Schonfrist unwirksam geworden ist. Danach darf ein Mieter noch immer von einem weiteren Einzug durch den Vermieter ausgehen, solange ihm dieser nichts anderes mitteilt. Eine anderweitige Mitteilung ist nicht konkret dargelegt. Eine Kenntnis des Mieters, dass der Vermieter vom Einzug Abstand nehmen würde, ist für den Zeitpunkt der Kündigung gleichfalls nicht dargetan … Aus diesem Grund ist die erforderliche Mitteilung an die Beklagten vor einer Kündigung beziehungsweise vor dem Auflaufenlassen eines zweiten Rückstandes, dass von der Einzugsermächtigung kein Gebrauch mehr gemacht wird, nicht entbehrlich geworden. …
01.01.2017