Leitsatz:
Eine mit einer leicht demontierbaren Verblendung verkleidete Badewanne (Schürzenwanne) ist keine Einbauwanne im Sinne des Mietspiegels.
AG Lichtenberg, Urteil vom 27.1.2009 – 6 C 397/08 –
Mitgeteilt von RA Uwe Thieß
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Entgegen der Ansicht der Klägerin ist kein Zuschlag von 0,37 Euro pro Quadratmeter für das Sondermerkmal modernes Bad hinzuzurechnen. Dies setzt entsprechend den Erläuterungen des Berliner Mietspiegel 2007 voraus, dass das Bad mit einer Einbaubadewanne oder Einbaudusche ausgestattet ist. Diese müssen neu-zeitlichem Standard entsprechen. Eine mit einer demontierbaren Verblendung oder Schürze verkleidete Badewanne ist keine solche Einbauwanne.
Insbesondere die Möglichkeit, dass Wasser hinter die Verblendung ge-raten kann, stellt eine Einschränkung gegenüber einer Verfliesung mit fest installierter Vorwand dar. Denn die Trocknungsmöglichkeiten sind durch die davor sitzende Verblendung eingeschränkt. Wasser kann hinter die Verblendung geraten, so dass die Gefahr von Schimmelbefall besteht (LG Berlin GE 07, 1191). …
02.02.2013