Leitsatz:
Zur Bewertung von Fluglärm bei der Einordnung der Wohnung in den Berliner Mietspiegel.
AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 14.10.2008 – 9 C 268/08 –
Mitgeteilt von RA Nikolaus Krehnke
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen des Fluglärms auf den Mietzins der streitgegenständlichen Wohnung ist die Erläuterung des Berliner Mietspiegels 2007 …
Zutreffend trägt die Beklagte vor, dass sich die Feststellungen des Mietspiegels zur Fluglärmbelastung an den Schutzzonen des Fluglärmgesetzes orientieren. Nach dem Berliner Mietspiegel 2007 werden danach die Straßen als fluglärmbelastet gekennzeichnet, in denen der durch Fluglärm hervorgerufene Mittelungspegel 67 dB(A) übersteigt. Dass dies über der P.-Str. der Fall sei, trägt die Beklagte nicht vor.
Aber auch wenn man das Fluglärmgesetz in seiner nach Erstellung des Berliner Mietspiegels 2007 in Kraft getretenen Fassung vom 6. Juni 2007 heranzieht, ist die Wohnung der Beklagten nicht einer Schutzzone, einem Lärmschutzbereich nach § 2 FluglärmG, zuzuordnen. … Nach § 2 Abs. 2 Ziffer 2 FluglärmG sind die Grenzwerte des Tagesschutzgebietes 65 beziehungsweise 60 dB(A), für das Nachtschutzgebiet 55 dB(A). Ausweislich der strategischen Lärmkarte des Senats von Berlin erreicht der Fluglärm über der P.-Str. in der Nacht einen Wert von 46,27 dB(A) und am Tag von 57,54 dB(A) maximal. Danach fällt das Grundstück nicht in eine Schutzzone, wenn eine solche nach § 4 FlugLärmG festgesetzt würde. Demnach kommt es auf den Umstand, dass – möglicherweise – nach § 4 Abs. 7 FlugLärmG keine Festsetzung einer Fluglärmzone mehr im Hinblick auf die baldige Schließung Tegels erfolgt, vorliegend überhaupt nicht an. …
02.02.2013