Leitsätze:
1. Um sich Einreden gegenüber einer Betriebskostenabrechnung erhalten zu können (§ 556 Abs. 3 Satz 6 BGB), müssen konkrete Beanstandungen bezüglich der einzelnen Abrechnungspositionen erhoben werden, pauschale Rügen hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Abrechnung genügen hingegen nicht (vgl. Schmidt-Futter, Mietrecht, 7. Aufl., 2007, § 556 RN 501).
2. Sofern der Mieter Einwendungen gegenüber einer Betriebskostenabrechnung geltend machen will, sind für jede Betriebskostenabrechnung gesondert konkrete Beanstandungen mitzuteilen, eine pauschale Bezugnahme auf ein Einwendungsschreiben aus einer vorangegangenen Abrechnungsperiode genügt hingegen nicht. Dies gilt umso mehr, wenn der Mieter das in Bezug genommene Schreiben nicht erneut beigefügt hat.
3. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, sich aus den Mieterakten ein Schreiben der Mieter bezüglich der vorangegangenen Abrechnungsperiode herauszusuchen und den Inhalt der Beanstandungen gegenüber der nunmehr erteilten Betriebskostenabrechnung selbst zu ermitteln.
AG Mitte, Urteil vom 11.9.2008 – 10 C 50/08 –
Mitgeteilt von RA Jörg Grützmacher
02.02.2013