Leitsatz:
Zum Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Aushändigung einer Aufgliederung, welche die Kosten der steuerlich relevanten haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne von § 35 a EStG im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 1. Mai 2006 bis 30. April 2007 ausweist.
AG Charlottenburg, Urteil vom 1.7.2009 – 222 C 90/09 –
Mitgeteilt von RA Johann Heinrich Lüth
Urteilstext
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Dem Kläger steht der begehrte Anspruch gegen die Beklagte als Nebenpflicht aus den §§ 241 Abs. 2, 242 BGB i.V.m. dem Mietvertrag zu. In der Abrechnung vom 17. April 2008 ist keine Aufstellung enthalten, aus der sich ergibt, welche Anteile der Betriebskosten für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.v. § 35 a EStG enthalten sind. Der Kläger ist daher nicht in der Lage, diejenigen Kosten der Mietzahlung, soweit sie steuermindernd geltend gemacht werden können, gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Ohne die begehrte Auskunft ist der Kläger daher an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert. Deshalb ist die Beklagte, der die Auskunftserteilung möglich ist, nach Treu und Glauben verpflichtet, diese dem Kläger zu erteilen.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache nicht im Sinne von § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO von grundsätzlicher Bedeutung ist . …
04.01.2017