Leitsatz:
Zu den Voraussetzungen der Kündigung einer Hauswart-Wohnung.
AG Schöneberg, Urteil vom 9.7.2008 – 103 C 425/07 –
Mitgeteilt von RA Dr. Dilip D. Maitra
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Bei der Mietwohnung eines Hauswartes handelt es sich um eine funktionelle Werkmietwohnung im Sinne von § 576 Abs. 2 Ziffer 2 BGB, weil das Hauswartverhältnis seiner Art nach die Überlassung des Wohnraums in unmittelbarer Nähe zum fraglichen Objekt als Stätte der Dienstleistung erfordert. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Mietvertrag und der Hauswart-Dienstvertrag abgeschlossen wurden und ob über diese Verträge zwei Vertragsurkunden oder eine einheitliche Vertragsurkunde erstellt wurden.
Bei einer Kündigung nach § 576 BGB handelt es sich um eine ordentliche Kündigung, die nach § 573 Abs. 3 BGB begründet werden muss (vgl. LG Berlin GE 94, 287). … Diese ist auch nicht deswegen entbehrlich, weil im Hauswartdienstvertrag bereits festgelegt ist, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses die Beendigung des Mietverhältnisses zur Folge hat. Durch eine derartige Regelung kann der Betriebsbedarf für die konkrete Wohnung nicht im Voraus geregelt werden. Vielmehr muss im Falle einer Kündigung begründet werden, dass die Wohnung weiterhin für einen neuen Hauswart benötigt wird. …
02.02.2013