Leitsatz:
Eine formal wirksame Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung erfordert die nachvollziehbare Darlegung und gegebenenfalls Erläuterung, dass und wie die auf die einzelnen Nutzergruppen entfallenden Kosten ermittelt worden sind.
LG Berlin, Urteil vom 9.1.2009 – 65 S 216/08 –
Mitgeteilt von RA Heinrich Lüth
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Die in den Abrechnungen wiedergegebenen Nachforderungen kann die Klägerin deshalb nicht verlangen, weil die Abrechnungen nicht ordnungsgemäß erteilt und damit materiell-rechtlich unwirksam sind und keinen Nachzahlungsanspruch begründen konnten. Beide Abrechnungen lassen nicht nachvollziehbar erkennen, dass und wie weit eine Vorerfassung der Heiz- und Warmwasserkosten i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenVO erfolgt ist und wie die auf diese Nutzergruppen entfallenden Kosten ermittelt worden sind. Da nicht im Ansatz erkennbar ist, wie die auf die anderen Nutzergruppen entfallenden Kosten ermittelt worden sind, kann der Mieter auch nicht die Richtigkeit der Abrechnung in Bezug auf den zur Umlegung auf die übrigen Wohnungen und damit auch des auf ihn entfallenden Anteils überprüfen. Dass dies den Beklagten etwa aus anderen Umständen in der Vergangenheit bekannt gewesen sei, etwa vergleichbar wie in dem vom BGH entschiedenen Fall (WuM 08, 556), ist nicht erkennbar.
Folglich ist der Umlegungsschlüssel, nämlich in Bezug auf die Ermittlung des auf die Wohnungen entfallenden Anteils in beiden Abrechnungen nicht ausreichend dargelegt und erläutert. Dies stellt einen formellen Mangel dar, der zur Unwirksamkeit beider Abrechnungen führt (vgl. ähnlich BGH, WuM 08, 351). …
Hier ist ein Betrag für andere Nutzergruppen abgezogen worden, ohne diesen auch nur im Ansatz zu erläutern. Dass die Ermittlung nach § 5 Abs. 2 HeizkostenVO erfolgte, ist nicht ersichtlich. Zwar soll der Vermieter nicht gezwungen sein, gesetzliche Regelungen zu erläutern (zur Berechnung der Kosten für Wassererwärmung – siehe BGH VIII ZR 371/04), aber ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil sich der Kostenanteil der anderen Nutzergruppen nicht einfach aus einer rechtlich vorgegebenen Berechnung, sondern nach tatsächlichem Verbrauch ergibt. Hier kann der Mieter mit der bloßen Kostenangabe für die anderen Nutzergruppen keinerlei Plausibilitätsprüfung vornehmen. Dass die Klägerin dazu weitere Unterlagen hat, ändert an der Wertung nichts. Sie schuldet eine nachvollziehbare Abrechnung . …
15.05.2017