Leitsatz:
Zur Unwirksamkeit einer von einem Vertreter abgegebenen Mieterhöhung wegen unterbliebener Beifügung einer Vollmachtsurkunde und darauf folgender unverzüglicher Zurückweisung gemäß § 174 BGB.
AG Wedding, Urteil vom 30.9.2008 – 14 C 284/08 –
Mitgeteilt von RAin Barbara Dubick
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung des monatlichen Nettokaltmietzinses mit Wirkung zum 1.Mai 2008 um 33,08 Euro auf 198,54 Euro nicht gemäß §§ 558 ff. BGB gegen den Beklagten zu.
Das Mieterhöhungsverlangen vom 18. Februar 2008 ist unwirksam, weil der Beklagte die Erklärung gemäß §174 BGB unverzüglich mit Schreiben vom 28. Februar 2008 wegen der unterbliebenen Beifügung einer Vollmachtsurkunde zurückgewiesen hat. Die genannte Norm ist auch auf Mieterhöhungserklärungen anzuwenden (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB-Kommentar 68. Aufl., zu § 174 Rn 2 mwN). Dem Erhöhungsschreiben war eine Vollmacht nicht beigefügt. Dabei muss die Vollmachtsurkunde im Original oder in Ausfertigung vorgelegt werden. Eine Fotokopie genügt regelmäßig nicht ( Palandt-Heinrichs aaO Rn 5). Eine vor der Abgabe der Erklärung erteilte Originalvollmacht wurde auch in der Folge nicht vorgelegt.
Die mit Schriftsatz vom 17. September 2008 im Rechtsstreit vorgelegte „Bestätigung/Vollmacht“ vom 8. September 2008 wurde dagegen erst nach Abgabe des Erhöhungsverlangens und der Zurückweisung erteilt und ist daher nicht geeignet, die Wirksamkeit der Erklärung zu begründen. Nach der Zurückweisung ist das Rechtsgeschäft nämlich endgültig unwirksam und kann auch nicht mehr genehmigt werden (Palandt-Heinrichs aaO Rn 6).
Schließlich war der Beklagte mit dem Zurückweisungsrecht auch nicht ausgeschlossen. Ausschlussgründe gemäß § 174 Satz 2 BGB sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Nach alledem war die Klage abzuweisen …
02.02.2013