Leitsatz:
Der Vermieter öffentlich geförderten Wohnraums ist nicht berechtigt, für die von ihm zu tragenden Schönheitsreparaturen Kosten gemäß § 28 Abs. 4 II. BV anzusetzen, wenn die Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter fehlgeschlagen ist.
AG Tempelhof-Kreuzberg, Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 25.5.2009 – 20 C 556/08 – [n. rkr.]
Mitgeteilt von RAen Christian Emmerich & Reinhard Lebek
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Der Beklagten steht eine Mieterhöhung um 65,13 Euro ab dem 1. Dezember 2007 gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 NMV nicht zu.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG kann die Beklagte die Miete einseitig anheben, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 NMV gegeben sind. Eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung darf die Beklagte dann aufstellen, wenn sich der Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen aufgrund von Umständen erhöht hat, die die Beklagte nicht zu vertreten hat. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte diese Erhöhung allerdings zu vertreten beziehungsweise sie muss sich die Umstände zurechnen lassen.
Das Gesetz geht von dem Grundsatz aus, dass die Schönheitsreparaturen zu den Instandhaltungspflichten des Vermieters gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB gehören. Sie sind daher zunächst die ureigene Pflicht des Vermieters. Es hat sich jedoch die Praxis entwickelt, diese Verpflichtung durch allgemeine Vertragsbedingungen auf die Mieter abzuwälzen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen werden hier wie im freien Wohnungsbau von dem Vermieter als der Beklagten gestellt. Für deren Inhalt ist allein die Beklagte verantwortlich. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die jeweilige Klausel unwirksam war, so hat dies alleine der Verwender zu verantworten. Es kann nichts anderes gelten als für den Fall, dass die Beklagte aufgrund einer irrtümlich falschen Wirtschaftlichkeitsberechnung eine zu niedrige Miete vereinbart hat. Auch in diesem Fall kann sie die Miete nicht nachträglich erhöhen, wenn sie den Fehler bemerkt, da sie ihn zu verantworten hat.
Daraus folgt, dass die Feststellungsklage der Kläger in dieser Höhe begründet und der Feststellungsantrag der Beklagten insoweit abzuweisen ist.
In Höhe von monatlich 65,13 Euro besteht auch kein Mietrückstand. …
06.02.2016