Leitsatz:
Zum Schadensersatzanspruch des Vermieters bei unwirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen wegen unsachgemäß vorgenommener Malerarbeiten durch den Mieter.
AG Lichtenberg, Urteil vom 2.10.2008 – 4 C 100/08 –
Mitgeteilt von RAin Cornelia Möller
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Sind die Mieter nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, geht die Veränderung der Mietsache im Rahmen des üblichen Mietgebrauchs zu Lasten des Vermieters. Vorliegend sind die Farbabweichungen nicht in unsachgemäßen Reparaturarbeiten begründet, sondern darin, dass die übrigen Wandflächen infolge des Zeitablaufs nicht mehr den weißen Farbton ausweisen, wie die vom Mieter ausgebesserten Flächen. Dass die Ausbesserungsarbeiten selbst nicht ordnungsgemäß waren, trägt die Beklagte (= Vermieter) nicht vor. Sie bemängelt vielmehr die nunmehrige fleckige Erscheinung der Wände, die jedoch … nicht aus den Arbeiten der Kläger, sondern aus dem Nachdunkeln der übrigen Flächen herrühren. Hieraus eine Pflicht des Mieters zu begründen, den kompletten Raum zu streichen, würde im Ergebnis bedeuten, dass die Mieter bei Auszug, selbst wenn sie nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, infolge des Schließens eines Dübellochs den kompletten Raum renovieren müssten. Dies liefe der gesetzlichen Regelung und der gefestigten Rechtssprechung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen entgegen.
Da die Beklagten bis zum Auszug nicht zur Vornahme von Malerarbeiten verpflichtet waren, hätten sie im Falle unsachgemäß erfolgter Schönheitsreparaturen auch nur den Mehraufwand des Vermieters zu ersetzen, der für diesen aus den mieterseits vorgenommenen Arbeiten herrührt. Die Beklagte macht geltend, den Raum einmal streichen zu müssen. Hätten die Kläger bei Auszug keinerlei Streicharbeiten an den ausgebesserten Stellen vorgenommen, hätte die Beklagte vor Neuvermietung den Raum auch streichen müssen, da auch nach eineinhalb Jahren Spuren des Mietgebrauchs vorhanden sind, die jedoch dann vom Vermieter zu beseitigen sind. Damit trägt die Beklagte auch keinen Mehraufwand im Vergleich zu nicht erfolgten Malerarbeiten der Kläger vor. …
02.02.2013