Leitsätze:
1. Sind die Fliesen in einem Badezimmer überstrichen, ist das wohnwertmindernde Merkmal „nicht überwiegend gefliest“ gegeben.
2. Die bloße Ausstattung des Grundstücks mit Rasenflächen und Blumenrabatten stellt für sich genommen noch kein „aufwendig gestaltetes Wohnumfeld“ dar.
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 12.8.2009 – 17 C 157/08 –
Mitgeteilt von RA Berndt Hintzelmann
Bitte beachten Sie: Die Rechtsprechung zum Mietrecht ist ständig im Fluss. Die hier publizierten gerichtlichen Entscheidungen geben den Stand zum Zeitpunkt ihrer Verkündung (siehe jeweiliges Datum vor dem Aktenzeichen) wieder. Informieren Sie sich deshalb über eventuelle Änderungen in der Rechtsprechung. Dabei ist Ihnen der Berliner Mieterverein gerne behilflich.
02.02.2013