Leitsatz:
Zum Wohnwertmerkmal „Waschmaschine weder in Bad noch Küche stellbar oder nicht anschließbar“ des Berliner Mietspiegels 2009.
AG Mitte vom 8.7.2010 – 6 C 29/10 –
Mitgeteilt von RAin Ute Malinowski
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
„Nicht anschließbar“ im Sinne der Merkmalgruppe 3 ist eine Waschmaschine nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn es an einer Anschlussmöglichkeit für den Wasserablauf fehlt. Denn bei einem in die Badewanne eingehängten Abwasserschlauch bedürfe der Waschvorgang ständiger Überwachung und berge, wie aus der miet- und versicherungsrechtlichen Praxis bekannt sei, ein deutlich erhöhtes Risiko, dass es zu Wasserschäden kommen kann. Das Fehlen dieses üblichen Komforts rechtfertige es, ein wohnwertminderndes Merkmal anzunehmen.
31.01.2013