Leitsätze:
1. Einer Dusche fehlt die Eigenschaft als Bad im Sinne des Berliner Mietspiegels 2009, wenn der Raum, in dem diese untergebracht ist, es aufgrund seiner Platzverhältnisse nicht zulässt, dass ein Durchschnittsmieter sich dort unter Zugrundelegung gewöhnlicher Maßstäbe abtrocknen kann.
2. Es ist für das Vorhandensein eines Bades im Sinne des Berliner Mietspiegels 2009 nicht erforderlich, dass sich in dem Raum zusätzlich zur Dusche oder Badewanne ein gesondertes Waschbecken befindet, da in der Definition des Mietspiegels hiervon nicht die Rede ist.
LG Berlin vom 22.6.2010 – 65 S 34/10 –
Mitgeteilt von RAen Ludger Freienhofer & Wolfgang Hak
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Bei der Einordnung der Wohnung in den Berliner Mietspiegel 2009 streiten die Parteien darüber, ob die Wohnung mit einem „Bad“ ausgestattet ist. Unstreitig ist, dass der Raum – eine ehemalige Speisekammer –, in dem sich die Dusche befindet, eine Grundfläche von 120 mal 85 Zentimeter hat. Neben der mit 77 mal 77 Zentimeter bemessenen Duschtasche verbleibt ein 85 mal 40 Zentimeter breiter Streifen, der noch zusätzlich durch den in diesem Bereich installierten Heizkörper verengt wird. Die Deckenhöhe beträgt 2 Meter, so dass die Duschstange lediglich 7 Zentimeter den Kopf des Mieters überragt. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass vorliegend kein „Bad“ im Sinne des Mietspiegels vorhanden ist und wies die Zustimmungsklage des Vermieters wegen Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete ab. Zwar scheitere das Vorhandensein des Bades nicht am Fehlen eines Handwaschbeckens. Denn die Orien-tierungshilfe für die Spanneneinordnung zeige, dass ein Bad nicht zwingend ein Handwaschbecken benötigt, weil es in der „Merkmalgruppe 1: Bad/WC“ das wohnwertmindernde Merkmal „kein oder nur ein kleines Handwaschbecken“ gibt.
Jedoch könne ein Bad nur dann als solches bezeichnet werden, wenn es auch zweckentsprechend genutzt werden kann. Die typische Nutzung eines Badezimmers bestünde darin, sich in dieser Einrichtung seinen Körper mit Wasser zu säubern. Zu diesem einheitlichen Vorgang gehöre es auch, dass anschließend das Wasser vom Körper wieder abgetrocknet wird. Biete der als Bad vorgesehene Raum nicht genug Platz, um diese den Abschluss des Reinigungsvorganges bildende Abtrocknung an Ort und Stelle vorzunehmen, so erfülle er seine Funktion nur unvollständig. Von einem Bad könne daher keine Rede sein, wenn zum Abtrocknen des Körpers das Aufsuchen eines anderen Raumes erforderlich ist.
31.01.2013