Leitsatz:
Vorbehaltlich anderer mietvertraglicher Vereinbarungen, steht dem Vermieter für die (gegebenenfalls nur teilweise) Rückzahlung der Kaution nach Ende des Mietverhältnisses eine Frist von mindestens sechs Monaten zu.
LG Berlin vom 30.12.2010 – 65 S 139/10 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses eine Überlegungsfrist, während der er entscheiden kann, ob und in welchem Umfang er die Kaution in Anspruch nehmen will. Wie viel Zeit dem Vermieter für diese Entscheidung zuzubilligen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Landgericht weist in seiner Entscheidung nochmals darauf hin, dass die überwiegend als angemessen verstandene Frist von sechs Monaten in begründeten – vom Vermieter darzustellenden – Ausnahmefällen auch überschritten werden darf. Diese Ansicht entspreche der Einschätzung des Gesetzgebers der Mietrechtsreform, der der Anregung des Bundesrates zur Regelung einer gesetzlichen Abrechnungsfrist mit der Begründung nicht gefolgt ist, dass „dem Vermieter grundsätzlich eine angemessene Prüfungsfrist einzuräumen (ist), die im Einzelfall mehr als sechs Monate betragen kann“ (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung BT-Drs. 14/4553, S. 99). Somit handele es sich daher bei der mangels vertraglicher Vereinbarung regelmäßig zugebilligten Prüfungsfrist von sechs Monaten nicht um eine Höchst-, sondern allenfalls um eine Mindestfrist.
Urteilstext
Aus den Gründen:
… Soweit sie sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18. Januar 2006 (VIII ZR 71/05 – GE 2006, 510) berufen, übersehen sie, dass dem Vermieter danach nach Beendigung des Mietverhältnisses – hier nach dem 30. September 2009 – zunächst grundsätzlich eine angemessene Frist zusteht, innerhalb der er zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will; erst nach Ablauf dieser Frist wird der Kautionsrückzahlungsanspruch überhaupt fällig. Wie viel Zeit dem Vermieter für diese Entscheidung zuzubilligen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die vorgenannte Entscheidung betraf die Frage, ob der Vermieter die in der Instanzrechtsprechung überwiegend zugebilligten sechs Monate auch überschreiten kann und dies dem Mieter zumutbar ist, was der BGH im übrigen bejaht hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 – VIII ZR 71/05, GE 2006, 510 = NZM 2006, 343, m.w.N.). Dies entspricht im Übrigen der Einschätzung des Gesetzgebers der Mietrechtsreform, der der Anregung des Bundesrates zur Regelung einer gesetzlichen Abrechnungsfrist mit der Begründung nicht gefolgt ist, dass „dem Vermieter grundsätzlich eine angemessene Prüfungsfrist einzuräumen (ist), die im Einzelfall mehr als sechs Monate betragen kann“ (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung BT-Drs. 14/4553, S. 99). Entgegen der Auffassung der Bekl. handelt es sich daher bei der mangels vertraglicher Vereinbarung regelmäßig zugebilligten Prüfungsfrist von sechs Monaten nicht um eine Höchst-, sondern allenfalls um eine Mindestfrist. Sie kann sechs Monate aus den vom Amtsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und den Intentionen des Gesetzgebers genannten Gründen überschreiten. …
13.06.2017