Leitsatz:
Der Streitwert zur Feststellung einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Mieterhöhungserklärung nach § 10 WoBindG bemisst sich nicht nach dem 12-fachen, sondern nach dem 42-fachen Betrag der Mieterhöhung.
LG Berlin vom 25.3.2010 – 67 S 660/09 –
Mitgeteilt von RA Dr. Dilip D. Maitra
Anmerkung des Berliner Mietervereins
Ähnlich Kammergericht vom 16.7.2009 – 22 W 76/08 –, WuM 10, 250
Urteilstext
Gründe:
Der Streitwert für eine solche negative Feststellungsklage bestimmt sich sowohl hinsichtlich der Beschwer als auch hinsichtlich der Kosten nach einer analogen Anwendung von § 9 Satz 1 ZPO nach dem 42-fachen Betrag der Mieterhöhung. § 41 Abs. 5 GKG ist nicht einschlägig. Diese Vorschrift betrifft nur den Anspruch auf Erhöhung der Miete für Wohnraum. Der Wortlaut zielt auf § 558 BGB ab. Eine Mieterhöhung nach § 10 WoBindG beruht nicht auf einem Anspruch auf Zustimmung, sondern auf einer einseitigen rechtsgeschäftlichen Erklärung des Vermieters, die ihre Wirkung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entfaltet, ohne das es auf eine Zustimmung des Mieters ankommt. Es ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber die unterschiedlichen Formen der Mieterhöhung bei der Neufassung des Gerichtskostengesetzes am 5. Mai 2004 bewusst waren, so dass er davon abgesehen hat, eine Regelung für andere Formen der Mieterhöhung als diejenige des § 558 BGB vorzunehmen.
29.05.2018