Leitsatz:
Zur Frage, wann die Weigerung des Vermieters, den Einbau eines Kaminofens durch den Mieter zu genehmigen, ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich ist.
AG Spandau vom 19.9.2006 – 7 C 307/06 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Mieter wollte einen Kaminofen in seine Mietwohnung einbauen lassen. Er wusste, dass er hierzu einer Genehmigung des Vermieters bedarf. Deshalb beantragte er beim Vermieter die Genehmigung zur Aufstellung eines geschlossenen Kaminofens mit einer Nennwärmeleistung von maximal 6 kW im Wohnzimmer bei Anschluss an den vorhandenen Schornstein mit einem Querschnitt von 20 x 20 Zentimeter und der Bauart nach DIN 18160 T 1 Abs. 5.6 III. Die Hausverwaltung des Vermieters antwortete, dass für die Erteilung der von ihm gewünschten Genehmigung sie vorab eine Freigabe des zuständigen Schornsteinfegers benötige. Daneben bat sie um Abschluss oder Erweiterung einer Hausrat- sowie einer Haftpflichtversicherung und entsprechenden Nachweis hierüber.
Der Mieter holte die Genehmigung des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters ein und erweiterte seine Hausrat- und Haftpflichtversicherung auf den Kaminofen und übersandte der Hausverwaltung die entsprechenden Nachweise.
Trotz mehrmaliger Aufforderung des Mieters erteilte der Vermieter die Genehmigung für den geschlossenen Kaminofen nicht. Vielmehr schrieb er dem Mieter, eine Zustimmung überhaupt nur dann zu erteilen, wenn für die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes Sicherheit geleistet werde. Des weiteren werde der Kaminbau nur dann genehmigt, wenn sämtliche Problemlagen in beiderseitigem Einverständnis geregelt werden. Daraufhin erhob der Mieter Klage vor dem Amtsgericht. Mit Erfolg.
Aus den konkreten Umständen des vorliegenden Falles – so das Gericht – ergebe sich der Anspruch des Mieters auf Genehmigung des Einbaus eines Kaminofens. Denn eine klare Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Mieters auf Zustimmung des Vermieters existiere nicht. Demgemäß könne nur § 242 BGB als Rechtsgrundlage herangezogen werden, im Rahmen des Mietverhältnisses entsprechend Treu und Glauben bauliche Veränderungen zuzulassen, wenn kein zwingender Grund besteht, dass der Vermieter dem Mieter die Zustimmung verweigern darf.
Der Mieter habe unstreitig die von der Hausverwaltung verlangten Nachweise erbracht und damit die von ihr gemachten Auflagen erfüllt. Die trotzdem verweigerte Genehmigung sei treuwidrig, weil der Genehmigung keine sachlichen beziehungsweise zwingenden Gründe entgegenstünden. Es sei treuwidrig, dem Mieter zunächst eine Genehmigung in Aussicht zu stellen, wenn er eine Freigabe des zuständigen Schornsteinfegers und eine Erweiterung der Hausrat- und Haftpflichtversicherung vornimmt, und sodann später, nachdem der Kläger die Nachweise hierüber erbracht hat, ihm eine Genehmigung aus „grundsätzlichen“ Erwägungen heraus zu verweigern.
Urteilstext
Tatbestand:
Der Kläger ist Mieter einer Wohnung der Beklagten im Hause C straße …, … B. Mit Schreiben vom 28.11.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten über ihre Hausverwalterin u.a. die Erteilung der Genehmigung zur Aufstellung eines geschlossenen Kaminofens.
Die Beklagte teilte dem Kläger hierauf über ihre Hausverwaltung mit Schreiben vom 09.12.2005 mit, dass für die Erteilung der von ihm gewünschten Genehmigung sie vorab eine Freigabe des zuständigen Schornsteinfegers benötige. Daneben bat sie um Abschluss oder Erweiterung einer Hausrat- sowie einer Haftpflichtversicherung und entsprechenden Nachweis hierüber. Wegen des Inhaltes dieses Schreibens wird auf Blatt 6 der Akte Bezug genommen.
Der Kläger holte die Genehmigung des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters ein und erweiterte seine Hausrat- und Haftpflichtversicherung auf den Kaminofen und übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 19.12.2005 entsprechende Nachweise.
Trotz Aufforderung des Klägers mit anwaltlichem Schreiben vom 12.05.2006 unter Fristsetzung bis zum 02.06.2006 erteilte die Beklagte die Genehmigung für den geschlossenen Kaminofen nicht. Mit anwaltlichen Schreiben vom 13.03.2006 und 06.04.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine Zustimmung überhaupt nur dann zu erteilen, wenn für die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes Sicherheit geleistet werde. Des weiteren werde der Kaminbau nur dann genehmigt, wenn sämtliche Problemlagen in beiderseitigem Einverständnis geregelt werden.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Erteilung einer Genehmigung für einen geschlossenen Kaminofen weiter.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm bezüglich der von ihm innegehaltenen Wohnung C straße …, … B, 3. OG links, Wohnung 48, 0127.1, die Aufstellung eines geschlossenen Kaminofens mit einer Nennwärmeleistung von max. 6 kW im Wohnzimmer bei Anschluss an den vorhandenen Schornstein mit einem Querschnitt von 20 x 20 cm und der Bauart nach DIN 18160 T 1 Abs. 5.6 III zu genehmigen.
Hilfsweise beantragt er,
die Beklagte zu verurteilen, ihm bezüglich der von ihm innegehaltenen Wohnung C straße …, … B, 3. OG links, Wohnung 48, 0127.1, die Aufstellung eines geschlossenen Kaminofens mit einer Nennwärmeleistung von max. 6 kW im Wohnzimmer bei Anschluss an den vorhandenen Schornstein mit einem Querschnitt von 20 x 20 cm und der Bauart nach DIN 18160 T 1 Abs. 5.6 III gegen Erbringung einer von der Beklagten nach pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmenden Sicherheit zu genehmigen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Kläger habe keinen mietvertraglichen Anspruch auf Genehmigung des Einbaus eines geschlossenen Kaminofens. Ein solcher resultiere auch nicht aus § 242 BGB. Mit Schreiben der Hausverwaltung vom 09.12.2005 habe diese vorab die Genehmigungsfähigkeit des Anbaus eines Kaminofens überprüfen wollen.
Die Beklagte sei grundsätzlich nicht bereit dem Kläger die Aufstellung eines geschlossenen Kaminofens zu genehmigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nach § 242 BGB auf Genehmigung des Einbaus eines geschlossenen Kamins zu.
Hierbei waren die konkreten Umstände des vorliegenden Falles zu berücksichtigen. Denn eine klare Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Mieters auf Zustimmung des Vermieters, existiert nicht. Dem gemäß kann nur § 242 BGB als Rechtsgrundlage herangezogen werden, im Rahmen des Mietverhältnisses entsprechend Treu und Glauben bauliche Veränderungen zuzulassen, wenn kein zwingender Grund besteht, dass der Vermieter dem Mieter die Zustimmung verweigern darf (vgl. Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 4. Aufl., § 535 Rn. 36 m.w.N.). Die Verweigerung der Zustimmung durch die Beklagte ist hier aber als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil die Beklagte dem Kläger auf seinen schriftlichen Antrag vom 28.11.2005 hin erklärt hat, dass unter bestimmten von ihm zu erfüllenden Auflagen, eine solche Genehmigung erteilt werde. In dem Schreiben vom 9. Dezember 2005 hat die Beklagte über ihre Hausverwaltung dem Kläger mitgeteilt, unter welchen konkreten Voraussetzungen – und zwar Freigabe des zuständigen Schornsteinfegers und Erweiterung der Hausrat- und Haftpflichtversicherung – die von dem Kläger gewünschte Genehmigung erteilt wird. Das Schreiben enthält zudem bereits nähere Hinweise an den Kläger, wie die Ausführung des Kamins auszusehen hat. Soweit die Beklagte einwendet, mit dem Schreiben vom 09.12.2005 habe ihre Hausverwaltung vorab die Genehmigungsfähigkeit des Einbaus eines Kaminofens überprüfen wollen, so mag dies sein, erklärt aber nicht, weshalb bei Vorliegen einer solchen Genehmigungsfähigkeit, eine Genehmigung trotzdem verweigert wird. Aus der Freigabeerklärung des zuständigen Schornsteinfegers ergibt sich aber gerade die Genehmigungsfähigkeit des Einbaus.
Der Kläger hat unstreitig die von der Beklagten verlangten Nachweise erbracht und damit die von der Beklagten gemachten Auflagen erfüllt. Die trotzdem verweigerte Genehmigung ist treuwidrig, weil der Genehmigung keine sachlichen bzw. zwingenden Gründe entgegenstehen. Vielmehr stellt sich das Verhalten der Beklagten als widersprüchlich und damit treuwidrig dar. Es ist treuwidrig dem Kläger zunächst eine Genehmigung in Aussicht zu stellen, wenn er eine Freigabe des zuständigen Schornsteinfegers und eine Erweiterung der Hausrat- und Haftpflichtversicherung vornimmt und sodann, nachdem der Kläger die Nachweise hierüber erbracht hat, ihm eine Genehmigung aus „grundsätzlichen“ Erwägungen heraus zu verweigern. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenseite ausdrücklich erklären lassen, dass dem Kläger eine Genehmigung unter keinen Umständen erteilt werde, weil eine Gesamteinigung im Hinblick auf die weiteren Verfahren der Parteien, nicht zustande gekommen sei. Bei der zuletzt von der Beklagten vorgebrachten Erwägung handelt es sich aber im Hinblick auf den Kamineinbau unter Berücksichtigung ihres Schreibens vom 28.11.2005 um keinen entgegenstehenden sachlichen oder zwingenden Grund.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
31.01.2013