Leitsätze:
1. Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Mieter den Kautionsbetrag nur gekürzt um die Abgeltungssteuer (Zinsabschlagsteuer) zurückverlangen.
2. Dies setzt voraus, dass der Vermieter die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass der Mieter die vom Kautionssammelkonto des Vermieters abgeführte anteilige Steuer von seinem Finanzamt erstattet bekommt.
3. Zu diesem Zweck muss der Vermieter im Rahmen seiner Steuererklärung deutlich machen, dass es sich bei den Kautionszinsen nicht um eigene Zinseinnahmen handelt und dem Mieter eine Kopie der Steuerbescheinigung des Finanzamts vorlegen.
4. Hat der Vermieter dies versäumt, muss er dem Mieter bei Vertragsende die volle Kautionssumme plus Zinsen einschließlich der vom Finanzamt einbehaltenen Abgeltungssteuer auszahlen.
AG Schöneberg vom 8.8.2011 – 13 C 91/11 –
Urteilstext
Aus den Gründen:
… Der Bekl. war auch nicht berechtigt, bei der Kautionsabrechnung die von dem Mietkautionskonto abgegangene Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag auf die bezüglich der von dem Kl. gezahlte Kaution angefallenen Zinsen in Höhe von insgesamt 45,74 Euro abzuziehen. Der Vermieter ist zwar grundsätzlich nur verpflichtet, dem Mieter die Einnahmen auszukehren, die tatsächlich entstanden sind. Vorliegend hat der Bekl. aber seine dahin gehende Nebenpflicht, dafür Sorge zu tragen, dass der Kl. die angefallenen Zinseinnahmen als eigene steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigen lassen kann, verletzt.
Soweit die Mietkaution auf einem Mietkautionssammelkonto angelegt wird, ergibt sich aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9.5.1994 die Verpflichtung des Vermieters als Treuhänder, gegenüber seinem Finanzamt eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen der Mieter (§ 180 AO) abzugeben. Die Unterlagen des Finanzamtes (Negativattest oder gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen der Mieter) hat der Vermieter dem Mieter dann zur Verfügung zu stellen, damit die Zinsabzugssteuer nebst Solidaritätszuschlag zugunsten des Mieters verrechnet werden kann (vgl. Schmidt-Futterer, 10. Aufl. 2011, § 551 RN 80; Urteil des AG Hamburg-Altona v. 3.4.1997, Az. 315 C 95/98; Drasdo, NZM 2000, 225 ff.).
Der Bekl. hat nicht vorgetragen, dass er in seinen Einkommenssteuererklärungen deutlich gemacht hätte, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zinseinnahmen nicht um eigene, sondern um treuhänderisch zugunsten des Kl. erzielte Einnahmen handelte. Der dem Kl. durch diese Pflichtverletzung entstandene Schaden besteht darin, dass ihm die steuerliche Berücksichtigung der abgegangenen Steuern verwehrt war. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass der Bekl. steuerlich hiervon profitiert hat. In einem solchen Fall darf der Vermieter die abgegangenen Steuern bei der Kautionsabrechnung nicht zu Lasten des Mieters in Abzug bringen.
09.05.2017