Leitsatz:
Der Gegenstandswert für die Überprüfung der Nebenkostenabrechnung bestimmt sich in der Regel nach einem Drittel der Gesamtsumme der Nebenkostenabrechnung.
AG Mitte vom 6.10.2010 – 11 C 194/10 –
Mitgeteilt von RA Nikolaus Krehnke
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Statt zum Mieterverein ging ein Mieter zum Anwalt, um von diesem die Betriebskostenabrechnung überprüfen zu lassen. Der Anwalt leistete gute Dienste und wollte diese auch entlohnt haben. Die Gebührenrechnung erschien dem Mieter jedoch zu hoch. Es kam hierüber zum Prozess. Das Amtsgericht Mitte folgte bei der Berechnung der Anwaltsgebühren für die Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 9.10. 2009 – 306 S 98/08 –. Danach richte sich die Höhe des Gegenstandswertes weder allein nach dem Nachzahlungsbetrag, der sich aus der Abrechnung ergebe, noch sei die Summe der Betriebskosten als Wert maßgeblich.
Entscheidend sei vielmehr das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Dieses richte sich im Falle einer Überprüfung der Nebenkostenabrechnung unabhängig davon, ob diese mit einer Nachzahlung oder mit einem Guthaben ende, darauf, festzustellen, ob und in welcher Höhe noch Leistungen zu erbringen oder zu fordern seien. Ausgehend von der Erwartung des Auftraggebers könnten daher nicht die gesamten zu erbringenden Betriebskosten herangezogen werden. Der Mieter dürfte in der Regel gerade nicht erwarten, dass der Rechtsanwalt die komplette Unwirksamkeit der Abrechnung feststellt und eine Rückzahlung aller Vorauszahlungen erreicht. Realistisch sei vielmehr ein Bruchteil, wie er etwa auch bei einer Streitigkeit über die Erstellung einer Abrechnung angenommen werde, nämlich von einem Drittel.
Ein Drittel der Gesamtsumme der Nebenkostenabrechnung machte im vorliegenden Fall die Summe von 650,19 Euro aus. Daraus ergab sich nach den Gebührenvorschriften eine Anwaltsgebühr von 263,59 Euro, die der Mieter zu zahlen hatte.
26.10.2017