Leitsatz:
Bei einem in der Wohnung verlegten Linoleumfußboden liegt das Sondermerkmal „Hochwertiger Boden/-belag“ des Berliner Mietspiegels nicht vor.
AG Spandau vom 18.5.2011 – 14 C 103/11 –
Mitgeteilt von RA Felix Meinl
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Gericht führt zu Begründung nur kurz aus: Der Berliner Mietspiegel nennt Linoleum zu Recht nicht im Rahmen dieses Sondermerkmals, da dieser Bodenbelag – anders als die dort hingegen beispielhaft genannten Parkett- oder Natursteinböden – zu den einfachsten seiner Art gehört. Auch rechtfertigt der Vortrag der Klägerin nicht, dass das in der Wohnung der Beklagten verlegte Linoleum ausnahmsweise besonders hochwertig sei.
31.01.2013