Leitsätze:
1. Eine sichtbegrenzende Gestaltung der Müllstandsfläche ist auch dann gegeben, wenn die Sichtbegrenzung aus einem Zaun beziehungsweise einer Rankhilfe aus Holz sowie aus Bäumen, Sträuchern und Rankpflanzen besteht und die Sichtbegrenzung im Winter etwas schlechter sein mag. Die Müllstandsfläche bleibt gestaltet, da die Rankhilfen den Pflanzenwuchs lenken, ohne dass es darauf ankommt, wie lange die Pflanzen dort schon wachsen.
2. Ein Einbauschrank oder Abstellraum mit Sichtschutz innerhalb der Wohnung ist als wohnwerterhöhendes Merkmal zu verneinen, wenn der Abstellraum nur eine Grundfläche von 0,38 Quadratmeter hat und damit noch nicht einmal die Größe eines Standard-Kleiderschranks erreicht.
AG Pankow/Weißensee vom 4.11.2010 – 102 C 240/10 –
Mitgeteilt von RA Norbert Wilke
31.01.2013