Leitsätze:
Zahlt der Mieter für einen Conciergeservice im Hause Betriebskosten, haftet der Vermieter dem Mieter auch für einfache Fahrlässigkeit der Mitarbeiter des Conciergedienstes (§§ 278, 280, 690 BGB), wenn Mietereigentum in Folge enes Einbruchsdiebstahls abhanden kommt.
Fahrlässig handeln die Mitarbeiter des Conciergeservices, wenn sie die in Verwahrung genommenen Pakete der Mieter in einem von der Straße einsehbaren – nicht alarmgesicherten – Raum lagern.
AG Tiergarten vom 7.10.2010 – 3 C 103/10 –
Mitgeteilt von RAin Cornelia Schönefuß
31.01.2013