Leitsatz:
Die Heizkostenabrechnung ist insoweit nicht fällig, als mehr Brennstoffkosten in der Abrechnung umgelegt werden, als sich aus der nachfolgenden Aufteilung auf Heiz- und Warmwasserkosten ergibt.
AG Köpenick vom 19.5.2010 – 6 C 29/10 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Es wurden Brennstoffkosten in Höhe von insgesamt 377 40,77 Euro für 643 659 kWh Gas umgelegt. Bei der Aufteilung wurden aber nur 243 835,57 kWh bei den Heizkosten und 151 795 kWh bei den Warmwasserkosten berücksichtigt. Wofür die übrigen 248 028,43 kWh (über 38 Prozent) gebraucht worden sein sollen, wurde in der Abrechnung nicht erläutert.
Nach Ansicht des Gerichts dürfen aber nur die Kosten verteilt werden, die 395 630,57 kWh entsprechen. Das sind dann Brennstoffkosten in Höhe von 23 197,69 Euro.
Ob die Heiz- und Warmwasserabrechnung sogar formell fehlerhaft ist, musste das Gericht nicht entscheiden, weil nach dem Abzug der Position Hausreinigung und dem oben erläuterten teilweisen Abzug von der Position Verbrauchsabrechnung kein Anspruch der Vermieterin verblieb.
31.01.2013