Leitsatz:
Eine formularmäßige Kleinreparaturenklausel erfasst nicht Schäden hinter der Vorwandkonstruktion des Toilettenspülkastens.
AG Wedding vom 27.8.2010 – 6a C 5/10 –
Mitgeteilt von RAen Christian Emmerich & Reinhard Lebek
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die im Mietvertrag vereinbarte Kleinreparaturklausel, wonach der Mieter die Kosten kleinerer Reparaturen u.a. an Installationsgegenständen zu tragen hat, die dem häufigen und direkten Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, greift nach Ansicht des Amtsgerichts nicht ein. Jedenfalls nachdem der betreffende Spülkasten eine Vorwandkonstruktion ist, also eine Verkleidung aufweist, könne nicht festgestellt werden, dass das „Innenleben“ des Spülkastens wie die Saugglocke und das Schwimmerventil nebst Dichtungen sowie der gewechselte Verbindungsschlauch dem direkten Zugriff des Mieters ausgesetzt seien. Der Mieter habe hier schon wegen der Verkleidung üblicherweise nur Kontakt mit dem Spülknopf. Demgegenüber nicht maßgeblich sei, ob es einen (wesentlichen) Unterschied in der Handhabung oder auch Reparatur der Spülkästen mache, ob sie verkleidet seien. Die Auslegung finde hier ihre Grenze im Wortlaut der Vertragsklausel, wonach ein direkter Zugriff verlangt werde.
Da es sich um vom Vermieter gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, gingen nach § 305 c Absatz 2 BGB zudem auch Unklarheiten zu Lasten des Vermieters. Nach der gesetzlichen Regelung des § 535 Absatz 1 BGB trage der Vermieter die Instandhaltungspflicht.
02.01.2017