Leitsatz:
Die Reparaturen der Duschstange und der Duschabtrennung fallen nicht in den formularvertraglich vereinbarten Katalog der vom Mieter zu tragenden Kleinreparaturen.
AG Hamburg-Barmbek vom 25.8.2010 – 822 C 55/10 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Nach der im Formularmietvertrag enthaltenen Klausel waren, sofern bestimmte Beträge nicht überschritten würden, vom Mieter „die Kosten für die Behebung von Bagatellschäden zu übernehmen; diese umfassen das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz– und Kocheinrichtungen, den Fenster und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.“
Im vorliegenden Fall wurde für insgesamt 72,29 Euro die Duschstange erneuert und wurden die Türen der Duschabtrennung neu ausgerichtet. Diesen Betrag wollte der Vermieter vom Mieter erstattet haben. Das Amtgericht trat seinem Ansinnen entgegen.
Es handele sich dabei nicht um Kosten für die Behebung von Schäden an den „Installationsgegenständen für Wasser“. Zu den Installationsgegenständen für Wasser gehörten außer Schläuchen und Armaturen sicherlich noch fest eingebaute Behältnisse, die bestimmungsgemäß Wasser aufnehmen, also Waschbecken, Badewanne oder Duschwanne. Die Duschstange und die Duschabtrennung seien aber weder zur Durchleitung oder Aufnahme von Wasser noch zur Regulierung des Wasserflusses bestimmt. Es sei aber zumindest denkbar, sie nicht als „Installationsgegenstände für Wasser“ zu verstehen.
Zwar wäre im Prinzip auch ein weiteres Verständnis dieses Begriffs denkbar, nach dem man etwa als einen „Installationsgegenstand für Wasser“ alles ansähe, was üblicherweise von einem Wasserinstallateur eingebaut oder repariert werde. Jedoch sei die Kleinreparaturklausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung, bei deren Auslegung Zweifel gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gehen. Da zumindest zweifelhaft sei, ob Duschstange und Duschabtrennung von der Klausel umfasst seien, müsse zu Lasten des Vermieters davon ausgegangen werden, dass sie es nicht seien.
Die Klausel könne auch nicht etwa dahin ausgelegt werden, dass die aufgezählten Gegenstände nur beispielhaft genannt wären. Da die Klausel vernünftigerweise so verstanden werden könne, dass der Katalog abschließend sei, müsse sie zu Lasten des verwendenden Vermieters auch so verstanden werden.
31.01.2013