Leitsatz:
Beruht der Kündigungsgrund auf einem Zahlungsverzug des Mieters, der sich über mehrere Monate erstreckt, ist in dem Kündigungsschreiben die Höhe des Rückstandes und dessen Zusammensetzung anzugeben.
AG Mitte vom 7.4.2011 – 10 C 106/10 –
Mitgeteilt von RAen Daniel Friedrichs & Axel Tolle
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Gericht wies die Räumungsklage des Vermieters wegen Zahlungsverzuges unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 12. Mai 2010 – VIII ZR 96/09 – ab. Der Vermieter hatte in dem Kündigungsschreiben zwar den Rückstand beziffert, allerdings in der schriftlichen Kündigungserklärung nicht aufgeschlüsselt, für welche Monate ein Rückstand in welcher Höhe geltend gemacht werde. Der Vermieter hatte auch keinen Beweis dafür angetreten, dass dem Kündigungsschreiben eine Mietkontenaufstellung beigefügt gewesen war, aus der sich der Rückstand im Einzelnen hätte entnehmen lassen können. Im Kündigungsschreiben selbst wurde auf eine etwaige Anlage, beziehungsweise eine beigefügte Mietkontenaufstellung nicht Bezug genommne. Darlegungs- und beweispflichtig für eine formwirksam zugegangene Kündigung durch Beifügung eines Mietkontenblattes zur ausreichenden Begründung der fristlosen Kündigung ist aber der Vermieter.
29.06.2017