Leitsatz:
Auch wenn die Kündigungsschutzklausel-VO am 31. August 2011 außer Kraft tritt, gilt für vor diesem Zeitpunkt ausgesprochene Kündigungen die siebenjährige Kündigungssperre weiter.
AG Tempelhof-Kreuzberg vom 3.1.2011 – 20 C 287/10 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
In Berlin gilt zur Zeit noch für die Bezirke Friedrichshain-Kreuzberg, Charlottenburg-Wilmersdorf, Tempelhof-Schöneberg und Pankow eine siebenjährige Kündigungssperrfrist für Kündigungen wegen Eigenbedarfs oder Hinderung wirtschaftlicher Verwertung nach Umwandlung der Wohnung in eine Eigentumswohnung. Ob diese am 31. August 2011 außer Kraft tretende Landesverordnung verlängert oder erweitert wird, ist zurzeit noch unklar. Ohne eine entsprechende landesgesetzliche Regelung gilt die dreijährige Kündigungssperrfrist des § 577 a BGB.
Im vorliegenden Fall war der erste Erwerber der Eigentumswohnung am 13. September 2007 in das Grundbuch eingetragen worden. Sein Rechtsnachfolger kündigte zum 30. April 2010 wegen Eigenbedarfs. Das Amtsgericht wies die Räumungsklage zu Recht als unbegründet ab, da die Kündigungssperrfrist für die in Kreuzberg gelegene Wohnung noch nicht abgelaufen war. Es wies darüber hinaus darauf hin, dass die Kündigungssperrfrist im vorliegenden Fall erst am 13. September 2014 ende. Dies gelte auch dann, wenn die am 31. August 2011 außer Kraft tretende Verordnung durch keine neue Verordnung ersetzt werde. Denn einmal begonnene Fristen blieben hiervon unberührt.
31.12.2017