Leitsatz:
Auch wenn der Vermieter es unterlassen hat, bis zum Stichtag die nicht begehbaren, aber zugänglichen obersten Geschossdecken beheizter Räume zu dämmen, erwächst dem Mieter hieraus kein Schadensersatzanspruch.
LG Berlin vom 4.2.2011 – 63 S 181/10 –
Mitgeteilt von RA Tomas Zebisch
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Mieter machte Schadensersatz wegen erhöhter Gaskosten im Hinblick auf die fehlende Dämmung der obersten Geschossdecke geltend. Das Landgericht wies den Anspruch ab.
Soweit § 9 Absatz 3 EnEV 2004 die Nachrüstung einer Dämmung für nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume bis 31. Dezember 2006 vorsehe, ergäbe sich aus einem Verstoß gegen diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Vermieter kein Schadensersatzanspruch des Mieters, da § 9 Absatz 3 EnEV kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Absatz 2 BGB sei. Den Schutz eines anderen bezwecke eine Norm, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs müsse erkennbar vom Gesetz erstrebt werden. Inhalt und Zweck der Energieeinsparungsverordnung, des Energieeinsparungsgesetzes und der diesem zugrunde liegenden europäischen Richtlinien bestünden aber in dem Erreichen umweltpolitischer Ziele, indem durch eine verbesserte Dämmung von Gebäuden ein verringerter Verbrauch von Heizenergie und damit eine Reduzierung des CO2-Ausstoßes erreicht werde. Der Umstand, dass eine bessere Dämmung des Gebäudes zu verminderten Heizkosten des Mieters führe, mag eine Wirkung des Gesetzes sein, doch komme es nicht auf die Wirkung, sondern auf den Inhalt und Zweck des Gesetzes an und dieser sei nicht darauf gerichtet, einen individuellen Schadensersatzanspruch für einzelne Mieter zu schaffen.
Urteilstext
Der Mieter machte Schadensersatz wegen erhöhter Gaskosten im Hinblick auf die fehlende Dämmung der obersten Geschossdecke geltend. Das Landgericht wies den Anspruch ab.
Soweit § 9 Absatz 3 EnEV 2004 die Nachrüstung einer Dämmung für nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume bis 31. Dezember 2006 vorsehe, ergäbe sich aus einem Verstoß gegen diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Vermieter kein Schadensersatzanspruch des Mieters, da § 9 Absatz 3 EnEV kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Absatz 2 BGB sei. Den Schutz eines anderen bezwecke eine Norm, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs müsse erkennbar vom Gesetz erstrebt werden. Inhalt und Zweck der Energieeinsparungsverordnung, des Energieeinsparungsgesetzes und der diesem zugrunde liegenden europäischen Richtlinien bestünden aber in dem Erreichen umweltpolitischer Ziele, indem durch eine verbesserte Dämmung von Gebäuden ein verringerter Verbrauch von Heizenergie und damit eine Reduzierung des CO2-Ausstoßes erreicht werde. Der Umstand, dass eine bessere Dämmung des Gebäudes zu verminderten Heizkosten des Mieters führe, mag eine Wirkung des Gesetzes sein, doch komme es nicht auf die Wirkung, sondern auf den Inhalt und Zweck des Gesetzes an und dieser sei nicht darauf gerichtet, einen individuellen Schadensersatzanspruch für einzelne Mieter zu schaffen.
31.01.2013