Leitsatz:
Wird der Mietvertrag mit mehreren Personen als Vermieter abgeschlossen, sind diese zusammen Vermieter. Treten dieselben Personen in einer späteren Mieterhöhungserklärung nunmehr als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf, ist die Mieterhöhung formal unwirksam.
LG Berlin vom 23.6.2011 – 67 S 561/10 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Beim Streit um eine Mieterhöhung ging es um die Vermietereigenschaft, konkret, ob der „richtige“ Vermieter die Mieterhöhung abgegeben hat. Ausweislich des aufgedruckten Briefkopfes wurde das Mieterhöhungsverlangen von der „GbR H. K., I. U., B. R.“ ausgebracht. Diese GbR war aber nicht Vermieterin, wie sich aus dem Mietvertrag eindeutig ergab. Das Landgericht wies daher die Mieterhöhungsklage ab: Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besitze eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit, soweit sie als Außen-GbR selbst am Rechtsverkehr durch Auftreten als GbR teilnehme und deshalb eigene Rechte und Pflichten begründe (vgl. BGH NJW 2001, 1056; 2002, 368 und 1207; 2008, 1378). Damit sei aus Sicht der Mieterin eine Gesellschaft mit eigener Rechtsfähigkeit an sie herangetreten, die aber nicht Vermieterin war. Dass diese Gesellschaft aus den ihr bekannten Vermietern bestand, sei zwar ersichtlich. Nicht ersichtlich für die Mieterin sei aber gewesen, dass es sich bei der Angabe „GbR“ lediglich um ein Versehen gehandelt haben solle. Vielmehr seien die Gesellschafter ihr gegenüber seinerzeit bei Vertragsabschluss als Vermieter in jeweils eigenen Namen gegenüber getreten und dadurch selbst berechtigt und verpflichtet. Aus Sicht der Mieterin wie eines objektiven Beobachters rührte daher das Mieterhöhungsverlangen nicht von ihren Vermietern her, so dass es keine Wirksamkeit entfalten konnte.
31.01.2013