Leitsatz:
Ein Mieterhöhungsverlangen ist dann formell unwirksam, wenn nicht angegeben ist, ob und welche öffentlichen Fördergelder nach § 88 d II. WoBauG („vereinbarte Förderung“) geflossen sind. Die Frage, ob dann eine Anrechnung dieser Gelder zu erfolgen hat, ist eine Frage der Begründetheit des Mieterhöhungsverlangens.
AG Pankow/Weißensee vom 26.5.2010 – 7 C 89/10 –
Mitgeteilt von RA Cornelius Krakau
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Bau der von der Mieterin innegehaltenen Wohnung wurde von der Investitionsbank Berlin im Wege der vereinbaren Förderung nach § 88 d II. WoBauG gefördert. Die Förderung läuft noch bis 2016. Die Mieten können danach jeweils nach Ablauf von 15 Monaten um 0,3068 Euro pro Quadratmeter erhöht werden und während der Förderung bis zu einer Miete von 8,44 Euro pro Quadratmeter.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 verlangte der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 4,50 Euro pro Quadratmeter zum 1. Januar 2010. Die Mieterin stimmte nicht zu, woraufhin der Vermieter Zustimmungsklage erhob.
Das Gericht wies die Klage des Vermieters ab, weil das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam sei. Und zwar deshalb, weil es die Fördergelder überhaupt nicht erwähne. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die hier begehrte Mieterhöhung der Höhe nach auch unter Berücksichtigung der Förderungsmittel möglich sei, der Vermieter habe in der Mieterhöhungserklärung aber in jedem Fall mitzuteilen, ob und welche öffentlichen Fördergelder geflossen seien.
Anmerkung: Wohnungen, die mittels vereinbarter Förderung nach § 88 d des II. WoBauG gefördert werden, unterliegen dem Mieterhöhungsrecht des BGB, also der §§ 557 ff. BGB. Die zwischen der öffentlichen Hand und dem Vermieter vereinbarten Mietobergrenzen stellen Mieterhöhungsbegrenzungen im Sinne des § 557 Absatz 3 BGB dar und sind bei der Mietspiegel-Mieterhöhung nach § 558 BGB zu berücksichtigen.
31.01.2013