Leitsatz:
Eine sichtbegrenzende Gestaltung der Müllstandsfläche im Sinne des Berliner Mietspiegel 2011 setzt voraus, dass der Blick nicht ohne Weiteres auf die aufgestellten Müllcontainer fällt.
AG Lichtenberg vom 19.7.2012 – 16 C 13/12 –
Mitgeteilt von RA Bernd Schütze
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Im entschiedenen Fall hatte jeder, der den Hof aus dem von den Mietern genutzten Aufgang betritt, über den schräg auf die Müllstandsfläche zu führenden gepflasterten Weg und durch die wegbreite Öffnung der Umbauung der Müllstandsfläche einen ungehinderten Blick auf die Müllcontainer. Die Mieter hatten zudem auch von ihrer gemieteten Terrasse auf dem Hof denselben Blick auf die Mülltonnen.
30.01.2013