Leitsatz:
Der Mieter ist verpflichtet, als Instandsetzung den Austausch eines vorhandenen Gasherdes durch einen Ceran-4-Platten-Elektroherd zu dulden.
LG Berlin vom 21.12.2010 – 65 S 318/09 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Ein besonderes, das Interesse des Vermieters überwiegendes Interesse des Mieters am Gasherd auch für die Zukunft ist – nach Ansicht des Landgerichts – nicht ersichtlich. Die Abweichung vom vertraglich vorgegebenen Zustand mit einem Gasherd sei nach der Fortentwicklung der Ceranplattenkochtechnik mit schnelleren Aufheizzeiten nicht mehr so erheblich, dass dem Vermieter die Auswahl insoweit nicht einzuräumen wäre.
Im Vergleich zu der Zeit vor mehr als 10 Jahren, als das Berliner Landgericht einen solchen Austausch von Gas- in Elektroherde als nicht durch § 554 Absatz 1 oder 2 BGB gedeckt gesehen hat, seien diese Herde inzwischen erheblich weiter entwickelt worden. Sie seien bereits erheblich besser als die früher und in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts durchaus noch verbreiteten Elektroplattenherde.
Deren Nachteile beim Kochen gegenüber Gasherden, nämlich die Langsamkeit beim Aufheizen und die längere Hitzeabgabe nach dem Kochvorgang, seien inzwischen stark abgemildert. Nicht nur gerichtsbekannt, sondern allgemein bekannt sei, dass die Ceran-Oberfläche eine leichtere Reinigungsmöglichkeit biete, jeder Standardherd auch über eine schneller arbeitende Platte verfüge und die glatte Oberfläche zusätzliche Abstellmöglichkeit böte. Demgegenüber müssten Gasbackherde wegen immer noch etwas schwankendem Gasdruck intensiver überwacht werden. Schließlich spreche für den Vermieter sein Interesse, den Gasanschluss jedenfalls in der Perspektive für das Haus insgesamt nicht mehr vorhalten zu müssen.
Hier spreche für die Interessen des Vermieters auch, dass die mit Gas nicht ganz auszuschließenden Betriebsgefahren auf diese Weise jedenfalls in der Perspektive für das ganze Haus eliminiert werden können. So mindere sich die Gefahr des Entzündens von Gegenständen in unmittelbarer Nähe des Kochvorgangs erheblich, weil es kein offenes Feuer mehr gäbe. Gasexplosionen seien vollkommen vermeidbar. Auch die Gefahren, die mit dem Verbrennungsprozess und der Anreicherung der Innenraumluft mit Kohlenmonoxid oder Kohlendioxid eintreten könnten, seien so eliminiert. Kleinere Küchen mit wenig umbautem Raum könnten ebenfalls mit 4 Kochflächen ausgestattet werden, ohne für eine ausreichende Belüftung durch zusätzliche Baumaßnahmen sorgen zu müssen. Schließlich sei mit der Einsparung einer Energieart und der dafür notwendigen Installationen auch eine Kosteneinsparung für deren Unterhaltung und die Anschlusskosten dem Energielieferanten gegenüber verbunden, von der auch die Mieter profitierten, weil damit jedenfalls teilweise umlegbare Betriebskosten eingespart werden könnten.
30.01.2013