Leitsatz:
Zum „Einfrierungsgrundsatz“ bei Vermieterwechsel.
AG Tiergarten vom 23.8.2011 – 2 C 30/11 –
Mitgeteilt von RA Christoph Müller
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Es ging um die Frage, welche Kapitalkosten in die Wirtschaftlichkeitsberechung einzustellen sind, wenn der Erwerber das Gebäude zu einem Preis erworben hat, der unter den seinerzeitigen Erstellungskosten liegt. Das Gericht führt hierzu in einem kurzen Hinweisbeschluss Folgendes aus:
„Zwar ist bei der Berechnung einer neuen Kostenmiete grundsätzlich von dem sogenannten Einfrierungsgrundsatz des § 4 a Abs. 1 und 3 II. BV auszugehen, also von denjenigen Kostenansätzen, die bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel zugrunde gelegt worden sind. Änderungen der Finanzierungsmittel und damit der Gesamtkosten im Sinne des § 5 II. BV, welche der Kläger im vorliegenden Fall, wenn auch bislang nur auf Mutmaßungen gestützt, einwendet, sind gemäß § 4 a Abs. 1 Nr. 1 II. BV allerdings zu berücksichtigen, wenn ein anderer Ansatz in der II. Berechnungsverordnung vorgeschrieben ist.
Gemäß § 11 Abs. 1 II. BV sind Änderungen der Gesamtkosten, die zu einer Senkung derselben führen, zu berücksichtigen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 II. BV; ebenso § 8 a III WoBindG). Damit im Einklang steht auch § 12 Abs. 4 II. BV, der anordnet, dass Änderungen der Finanzierungsmittel im Finanzierungsplan auszuweisen sind, es sei denn, es handelte sich um eine Erhöhung dieser Mittel, welche nur unter besonderen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind.“
28.12.2017