Leitsatz:
Zwar hat der Mieter – sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich geregelt ist – keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Ausstattung der Wohnung mit einem Telekommunikationsanschluss. Der Mieter kann jedoch von dem Vermieter verlangen, dass dieser ihm den Anschluss ermöglicht, indem er ihm die Zustimmung erteilt, die erforderlichen Installationsarbeiten vornehmen zu lassen, also die erforderliche technische Einrichtung selbst anzubringen oder anbringen zu lassen.
AG Neukölln vom 2.3.2011 – 5 C 340/10 –
Mitgeteilt vonRAin Andrea Klette
30.01.2013