Leitsatz:
Enthält das Widerspruchsschreiben des Mieters zu einem Mahnbescheid Äußerungen zu den „kriminellen Hausverwaltungsgeschäften und Machenschaften des Vermieters“, rechtfertigt das nicht in jedem Fall die Kündigung des Mietverhältnisses.
LG Berlin vom 20.3.2013 – 65 S 403/12 –
(Leitsatz schon in MM 11/2013 enthalten)
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Gericht weist darauf hin, dass die Rechtsprechung bei Äußerungen eines Beteiligten zur konkreten Vorbereitung oder während eines gerichtlichen Verfahrens dem hiervon beeinträchtigten anderen Beteiligten im Grundsatz bis zur Beendigung des Verfahrens hiergegen gerichtete Abwehr- und Schadenersatzansprüche versagt, sofern das Vorbringen nicht auf der Hand liegend falsch ist und keine unzulässige Schmähkritik darstellt. Nichts anderes könne letztlich aber auch im vorliegenden Fall für die auf den Vortrag eines Mieters im Rahmen eines Mahnverfahrens gestützte Kündigung eines Mietverhältnisses gelten. Dem liege die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines gerichtlichen Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen oder seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden dürfe, dass ein an diesem Verfahren in irgendeiner Weise Beteiligter durch Abwehr- oder Schadenersatzansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt werde. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich um tatsächliche Behauptungen oder Werturteile handele.
In Anbetracht des Umstandes, dass die im Mahnverfahren geltend gemachten Forderung aus Sicht des Mieters unberechtigt war, sei auch nicht ersichtlich, dass insofern nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Hausverwalters im Vordergrund stand. Eine solche Äußerung in einem laufenden Verfahren sei dann aber noch hinnehmbar, weil sie nicht außerhalb der Wahrnehmung der Rechte in dem Verfahren liegend, in dem die Äußerung gefallen ist, einzustufen sei.
Urteilstext
Gründe:
I.
Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs.1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht mangels wirksamer Kündigung des Mietverhältnisses kein Anspruch auf Räumung der streitgegenständlichen Wohnung zu.
1) Es kann dahinstehen, ob es für die Wirksamkeit der Kündigung vom 12.12.2011 vorliegend eines Zugangs bei der Betreuerin der Beklagten bedurft hätte. Zwar bestehen insofern Bedenken, weil die Beklagte seinerzeit für Wohnungsangelegenheiten noch nicht unter Betreuung stand, da die Betreuung erst mit Beschluss vom 31.01.2012 entsprechend ausgeweitet worden ist. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass für die Beklagte ein Einwilligungsvorbehalt gem. § 1903 Abs.1 BGB angeordnet worden ist, was gem. § 1903 Abs.1, S.2 i.V.m. § 131 Abs.2 BGB jedoch Voraussetzung dafür wäre, dass eine dem Betreuten gegenüber abzugebende Willenserklärung erst mit Zugang bei dessen Betreuer wirksam würde. Hierauf kommt es letztlich aber nicht an.
2) Der im Kündigungsschreiben vom 12.12.2011 angegebene Kündigungsgrund rechtfertigt im Ergebnis weder eine außerordentliche nach § 543 Abs.1 BGB noch eine ordentliche Kündigung gem. § 573 Abs.1, 2 Nr. 1 BGB.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kündigung vom 12.12.2011 vorliegen ausschließlich auf die Äußerung der Beklagten im Rahmen des Widerspruchsschreibens vom 21.11.2011 gestützt worden ist, nicht hingegen auch auf die im hiesigen Verfahren klägerseits angeführten weiteren (streitigen) früheren Vorfälle. Diese konnten insofern gem. § 569 Abs. 4 BGB bzw. § 573 Abs. 3 BGB weder für die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung als weitere Kündigungsgründe nachgeschoben werden. Vor diesem Hintergrund kommt es insbesondere auch nicht darauf an, ob es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung – wie die Klägerin meint – um eine wiederholte Beleidigung nach zuvor bereits erfolgter Abmahnung der Beklagten vom 05.10.2009 handelt.
Isoliert betrachtet trägt die Äußerung der Beklagten vom 21.11.2011 eine Kündigung des seit 2002 bestehenden Mietverhältnisses nicht.
Dabei kann letztlich offen bleiben, welche Bedeutung dem englischen Wort „criminal“ im Einzelnen zukommen kann und ob der Äußerung – so die Beklagte – insofern u.U. eine harmlosere Bedeutung („schändlich, freventlich, unerhört“) beigemessen werden könnte und ob zuzuordnen ist, in Bezug auf wen diese Äußerung hier konkret gefallen ist. Ebenso kann dahinstehen, ob die Beklagte seinerzeit aufgrund der behaupteten psychischen Erkrankung (bipolare Störung) überhaupt schuldfähig war.
Jedenfalls rechtfertigt der einmalige Vorwurf „krimineller Hausverwaltungsgeschäfte und Machenschaften“ gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens, auch wenn diese Äußerung grenzwertig sein dürfte, im Ergebnis eine Beendigung des Mietverhältnis nicht.
Hierbei ist insbesondere auch zu beachten, dass die Rechtsprechung bei Äußerungen eines Beteiligten zur konkreten Vorbereitung oder während eines gerichtlichen Verfahrens dem hiervon beeinträchtigten anderen Beteiligten im Grundsatz bis zur Beendigung des Verfahrens hiergegen gerichtete Abwehr- und Schadenersatzansprüche versagt, sofern das Vorbringen nicht auf der Hand liegend falsch ist und keine unzulässige Schmähkritik darstellt (vgl. BVerfG, NJW 91, 29; NJW-RR 07, 840; BGH, NJW 08, 996; Palandt/ Sprau, 71. Aufl., § 823, Rz. 104 m.w.N.). Nichts anderes kann letztlich aber auch im vorliegenden Fall für die auf den Vortrag eines Mieters im Rahmen eines Mahnverfahrens gestützte Kündigung eines Mietverhältnisses gelten.
Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines gerichtlichen Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen oder seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden dürfe, dass ein an diesem Verfahren in irgendeiner Weise Beteiligter durch Abwehr- oder Schadenersatzansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird (vgl. BGH, NJW 1987, 3138; 2005, 279). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um tatsächliche Behauptungen oder Werturteile handelt (BGH, DB 73, 818).
Die streitgegenständliche Äußerung der Beklagten ist vorliegend auch nicht als zur Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht mehr als zulässig anzusehende Schmähkritik einzustufen.
Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Äußerung macht für sich genommen diese noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Formulierung in der Herabsetzung der Person bestehen (BGH NJW 1991, 95 ff., 96; NJW 1991, 1475 ff., 1477; NJW 1992, 1439 ff., 1441; NJW 1993, 1462).
Dafür ist der Kontext zu beachten, in dem ein Werturteil gefallen ist. Zum sachgemäßen Parteivortrag gehört nicht nur die Behauptung von Tatsachen, sondern auch das Vorbringen von Wert- und Unwerturteilen; es kann, jedenfalls nach Auffassung des Vortragenden, sinnvoll und zweckmäßig sein, solche Äußerungen mit Schärfe, unter Verwendung von „starken eindringlichen sinnfälligen Schlagwörtern“ anzubringen. Der Verfahrensbeteiligte hat auch insoweit ein schutzwürdiges Interesse, das vorzubringen, was er – im inneren Zusammenhang mit dem Rechtsstreit – für erforderlich hält. Daher müssen im Rahmen des Prozessvorbringens in der Regel auch wertende Äußerungen unverbietbar sein, die eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts und auch einen Verstoß gegen § 185 StGB enthalten können. Andernfalls würden der Wahrnehmung der Rechte vor Gericht sachwidrige Beschränkungen auferlegt (BGH, DB 1973, 818 f.). Selbst wenn die beeinträchtigende Äußerung rein wertenden Charakter hat, steht dem Verfahrensbeteiligten in gewissem Rahmen zur Wahl, wie er seine abträglichen Äußerungen fasst und damit, wie weit seine negative Wertung im Ausdruck ihren Niederschlag findet. Er ist in der Regel nicht gehindert, seine Wertung auch in starken eindringlichen Ausdrücken und sinnfälligen Schlagworten zu sagen. Trotzdem kann hier eine, wenn auch nicht eng zu ziehende Grenze bestehen, jenseits derer es nicht mehr gerechtfertigt ist, dem Interesse des Prozessbeteiligten an der ungehinderten und wirkungsvollen Geltendmachung seines Standpunktes den Vorrang einzuräumen (BGH a.a.O.).
Eine solche Grenzüberschreitung liegt nach Ansicht der Kammer hier jedoch noch nicht vor. In Anbetracht des Umstandes, dass die im Mahnverfahren geltend gemachten Forderung aus Sicht der Beklagten unberechtigt war, ist nicht ersichtlich, dass insofern nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Hausverwalters im Vordergrund stand. Eine solche Äußerung in einem laufenden Verfahren ist dann aber noch hinnehmbar, weil sie nicht außerhalb der Wahrnehmung der Rechte in dem Verfahren liegend, in dem die Äußerung gefallen ist, einzustufen ist.
Ebenso hat auch das OLG München in einer Entscheidung vom 09.02.1996 – 21 U 4494/94 (NJWE-MietR 1996, 270) z.B. eine Äußerung eines Gewerberaummieters im Rahmen eines Prozesses, in der er dem Vermieter vorgeworfen hatte, Leute zu einer Falschaussage angestiftet, falsche Anschuldigungen bei einer Behörde erhoben zu haben, falsche eidesstattliche Versicherungen abgegeben und Zeugen bestochen zu haben, nicht als geeignet angesehen, eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen.
Nach alledem besteht das Mietverhältnis der Parteien vorliegend somit ungekündigt fort.
Da die Schriftsätze der Klägerin vom 18.03.2013 keinen entscheidungserheblichen Vortrag enthielten, welcher zu Lasten der Beklagten verwandt worden ist, war ihr hierauf schließlich auch keine Stellungnahmefrist einzuräumen.
3) Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei der Frage, ob der streitgegenständlichen Äußerung ein kündigungsrelevantes Gewicht beizumessen ist, um eine Einzelfallentscheidung, welcher keine über den hiesigen Fall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt.
27.02.2014