Leitsätze:
1. Eine Abstellkammer im Sinne der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2011 liegt auch dann vor, wenn sie nur eine Grundfläche von weniger als 1 Quadratmeter und schräge Decken hat. Entscheidend für das wohnwerterhöhende Merkmal eines „Abstellraumes mit Sichtschutz innerhalb der Wohnung“ ist die Tatsache, dass es einen separaten Raum gibt, in dem Vorräte oder andere Dinge von außen nicht sichtbar abgestellt beziehungsweise gelagert werden können. Dazu bedarf der Raum keiner Mindestgrundfläche und -höhe. Denn auch bei einer so kleinen Kammer mit schrägen Decken ist es möglich, Dinge abzustellen und beispielsweise in Regalen zu lagern.
2. Der Verschleiß des Sisalteppichs im Treppenhaus genügt nicht zur Annahme eines schlechten Instandhaltungszustandes. Denn für die Annahme eines schlechten Instandhaltungszustandes ist es notwendig, das an dem Gebäude selbst Instandsetzungsarbeiten in einem nicht nur geringen Maße vernachlässigt worden sind. Dies ist bei einem veralteten Teppich nicht der Fall.
AG Tempelhof-Kreuzberg vom 13.2.2013 – 15 C 230/12 –
Mitgeteilt von RAin Andrea Klette
16.08.2013