Leitsatz:
Eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung erfordert unter anderem die Mitteilung, auf welcher Grundlage angefallene Gesamtkosten auf verschiedene Nutzer umgelegt wurden.
LG Berlin vom 21.3.2013 – 67 S 341/12 –
Mitgeteilt von RA Stephan Werle
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es: … Entgegen der Ansicht der Beklagten war Voraussetzung für die formelle Ordnungsgemäßheit der Heizkostenabrechnung aber, dass nicht nur die Gesamtkosten angegeben wurden. Vielmehr hätte es bereits in der Abrechnung der Darstellung bedurft, aufgrund welchen Verteilerschlüssels diese Gesamtkosten in Höhe von 147.751,34 Euro auf die Beklagte in Höhe von 114.779,38 Euro, auf die B.-GbR in Höhe von 16.838,60 Euro und die N. Wohn- und Gewerbebauten in Höhe von 16.133, 36 Euro verteilt wurden. Eine solche Darstellung fehlt in der Abrechnung gänzlich. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die dann ermittelten Kosten weiter verteilt wurden. Die Kläger durften auch nicht darauf verwiesen werden, Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege nehmen zu müssen, um sich auf diese Weise die fehlenden Informationen zu besorgen. Gerade die Offenlegung, auf welcher Grundlage angefallene Gesamtkosten, die auf eine Vielzahl von Nutzern umzulegen sind, unter diesen verteilt werden, ist für die Mieter unverzichtbar, denn sie hat Einfluss auf die Höhe der ihnen gegenüber geltend gemachten Kosten. …
16.08.2013