Leitsatz:
Zur Verwirkung von Gewährleistungsansprüchen.
AG Schöneberg vom 18.1.2013 – 16 C 229/12 –
Mitgeteilt von RAin Dr. Andrea Brandani
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Es ging unter anderem um Schadensersatz- und Minderungsansprüche der Mieterin wegen eines mangelhaften Wintergartens. Die Mieterin hatte nach eigenen Angaben bereits unmittelbar nach Einzug festgestellt, dass nicht nur der Wintergarten in der kalten Jahreszeit nicht nutzbar war, sondern auch der angrenzende Wohnraum auskühlt und der Heizverbrauch sehr hoch sei. Angesichts der Tatsache, dass die Mieterin in die Wohnung im Februar 2001 – und damit während einer Heizperiode – eingezogen war, die Mängel jedoch erstmals verifizierbar mit Schreiben vom 18.9.2009 angezeigt hatte, ging das Amtsgericht von einer Verwirkung der Ansprüche aus. Solch eine Verwirkung liege vor, wenn der Anspruchsteller trotz Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und des Anspruchs diesen über längere Zeit nicht geltend mache. Die Mieterin habe über Jahre den Vermietern nicht gemäß § 536 c BGB angezeigt, dass es zu unzureichenden Heizleistungen kommt und der Wintergarten auskühlt, sie habe die Miete in voller Höhe gezahlt und keine entsprechenden Vorbehaltserklärungen getätigt. Angesichts dessen sei gemäß § 242 BGB von einer Verwirkung der Gewährleistungsansprüche auszugehen.
16.08.2013