Leitsätze:
1. Muss die Feuerwehr wegen eines epileptischen Anfalls des Mieters dessen Wohnungseingangstür aufbrechen, steht dem Vermieter gegen den Mieter kein Schadensersatzanspruch in Höhe der Reparaturkosten zu, weil der Mieter für den Schaden an der Tür gemäß §§ 827, 276 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht verantwortlich ist.
2. Rücklastschriftgebühren infolge Unterdeckung des Kontos hat der Mieter dem Vermieter zu erstatten, weil es eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellt, wenn der Mieter trotz erteilter Einzugsermächtigung eine Deckung seines Kontos in Höhe der monatlich geschuldeten Mieten zu deren Fälligkeit nicht sicherstellt.
AG Mitte vom 8.4.2013 – 20 C 321/12 –
Mitgeteilt von RA Uwe Thieß
01.01.2017