Leitsatz:
Wohnungen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Mieterhöhungserklärung (noch) nicht vermietet sind, scheiden als taugliche Vergleichsobjekte aus.
AG Spandau vom 5.2.2013 – 5 C 415/12 –
Mitgeteilt von RA Thomas Wetzel
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Von den genannten drei Vergleichswohnungen war eine im Zeitpunkt des Zugangs der Mieterhöhungserklärung am 30.5.2012 mit dem angegebenen Mietzins noch nicht vermietet. Wie sich im Zustimmungsprozess herausstellte, war zwar der Mietvertrag über die Vergleichswohnung bereits am 18.4.2012 geschlossen worden. Als Mietbeginn war jedoch der 1.6.2012 vereinbart. Unter dem vereinbarten Entgelt im Sinne des § 558 Abs. 1 Nummer 4 BGB kann nach Auffassung des Amtsgerichts aber nur ein Entgelt verstanden werden, das für die Vergleichswohnung zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens auch fällig war.
Ein Mietzins, der zwar der Höhe nach schon vereinbart, aber, weil das Mietverhältnis erst in Zukunft tatsächlich begründet werden soll, auch erst in Zukunft fällig wird, könne als Vergleichsmietzins nicht herangezogen werden, da ein zukünftig geschuldeter Mietzins nicht schon für einen vorhergehenden Zeitpunkt ein Indiz für die Ortsüblichkeit dieses Mietzinses sein könne.
Die Mieterhöhung war damit nicht ausreichend begründet, weshalb die Zustimmungsklage des Vermieters vom Gericht abgewiesen wurde.
27.02.2014