Leitsatz:
Der alte und abgenutzte Gesamteindruck einer Badewanne kann im Einzelfall einen Mietmangel darstellen (hier: Badewanne war über 50 Jahre alt). Kann ein mangelfreies Gesamtbild durch eine Reparatur nicht hergestellt werden, ist ein Austausch der Badewanne geboten. Emaille-Abplatzungen durch Schlageinwirkungen seitens des Mieters können – jedenfalls bei langer Mietdauer – vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst sein.
AG Charlottenburg vom 26.6.2013 – 221 C 250/11 –
Mitgeteilt von RA Armin Fuest
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Es ging um die Frage, ob der Zustand der Badewanne einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB begründet. Der gerichtliche Sachverständige hatte mehrere, teils bereits reparierte Abplatzungen festgestellt. Nach Ansicht des Amtsgerichts handele es sich hierbei zwar hauptsächlich um einen ästhetischen Mangel, denn die Badewanne sei zu ihrem Zweck durchaus noch nutzbar. Der alte und abgenutzte Gesamteindruck der Badewanne sei aber letztlich auch als Mangel der Mietsache anzusehen, so dass der Vermieter zur Instandsetzung verpflichtet sei. Zwar können die Abplatzungen nur aus dem Bereich der Mieterin stammen. Es sei aber festzustellen, dass die Badewanne inzwischen das von der Herstellerfirma angegebene Lebensalter um 20 Jahre überschritten habe. Wenn sie nun nach einer über 50-jährigen Nutzung erhebliche Spuren des Gebrauchs zeige, sei dies nicht mehr als Verschulden der Mieterin anzusehen. Nach Ansicht des Gerichts sei nicht zwingend zu folgern, dass jede Schlageinwirkung per se außerhalb der Grenzen eines vertragsgemäßen Gebrauchs liegen müsse. Er erscheine sogar umgekehrt nicht ungewöhnlich, dass Emaille in einer Badewanne, die in einem durchschnittlichen Haushalt täglich oder zumindest mehrmals pro Woche über eine Dauer von 50 Jahren genutzt werde, abnutzungsbedingte Schäden – auch durch Schlageinwirkung – aufweise. Dass einem durchschnittlichen Mieter über einen Zeitraum von 50 Jahren bei Gebrauch der Badewanne Gegenstände in die Badewanne fallen können, entspreche durchaus allgemeiner Lebenserfahrung. Beschädigungen dieser Art seien für den Vermieter vorhersehbar und können regelmäßig durch die Entrichtung der Miete im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs gemäß § 538 BGB als abgegolten betrachtet werden. Die Mieterin habe zudem geschildert, dass die Oberfläche der Badewanne inzwischen nicht mehr glatt, sondern aufgeraut erscheine. Angesichts der vor Jahren noch verwendeten Putzmittel wie Scheuersand sei dies auch durchaus nachvollziehbar. Hier sei auch ein Austausch der Badewanne und nicht nur eine Reparatur geboten, weil ein mangelfreies Gesamtbild durch eine Reparatur nicht mehr hergestellt werden könne. Der vertragsgemäße Zustand könne nur durch den Einbau einer vergleichbaren neuen Badewanne erreicht werden.
13.11.2013