Leitsatz:
Zur Frage, wann die Zurückweisung einer vermieterseitigen Kündigung nach § 174 BGB durch den Mieterverein wirksam ist.
AG Tempelhof-Kreuzberg vom 16.5.2013 – 18 C 296/11 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Mieterverein hatte die von der Hausverwaltung der Vermieterin am 18.5.2011 ausgesprochene Kündigungserklärung mit Schreiben vom 25.5.2011 mangels Vorliegens einer Originalvollmacht zurückgewiesen. Dies mache – so das Amtsgericht – die Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam.
Die Zurückweisung durch die Assessorin „im Auftrag“ des Mietervereins sei ausreichend, da sich aus ihr eindeutig ergebe, dass der Mieterverein durch die Assessorin vertreten wurde. Darüber hinaus wurde das Zurückweisungsschreiben nicht sofort nach § 174 BGB seitens der Vermieterin zurückgewiesen. Die Zurückweisung sei auch nicht nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Denn der Vollmachtgeber, hier die Vermieterin, habe den anderen, hier den Mieter, nicht zuvor von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt. Der Vollmachtgeber müsse für § 174 Satz 2 BGB den Gegner von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt haben. Kenntniserlangung in sonstiger Weise genüge nicht. Keinesfalls ausreichend sei ein Vertretungszusatz in der zurückgewiesenen Erklärung. Der Vortrag der Vermieterin, dem Mieter sei die Vertretung der Vermieterin durch die Hausverwaltung aufgrund diverser Schreiben (Betriebskostenabrechnungen 2007 und 2011 sowie das Schreiben der Vermieterin vom 18.5.2011) ausreichend bekannt, so dass ein Bestreiten der Bevollmächtigung treuwidrig sei, sei hierzu nicht ausreichend. Denn § 242 BGB schließe die Zurückweisung nur aus, wenn der Vertreter innerhalb einer ständigen Geschäftsverbindung bereits wiederholt entsprechende Handlungen vorgenommen habe oder wenn ihm die Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses übertragen war. Die von der Vermieterin angeführten Schreiben zu den Nebenkostenabrechnungen hätten jedoch typische Verwaltungsaufgaben zum Gegenstand, nicht aber den Bestand des Rechtsverhältnisses.
13.11.2013