Leitsatz:
Gründung und Bestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erfordern stets die Beteiligung mindestens zweier Gesellschafter.
LG Berlin vom 2.4.2012 – 67 S 191/11 –
Mitgeteilt von RAin Barbara Dubick
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist grundsätzlich rechts- und prozessfähig. Gleichwohl wies das Landgericht die Klage einer Vermieter-GbR wegen mangelnder Aktivlegitimation ab. Zur Begründung führte das Landgericht an, dass bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung die klagende GbR nicht mehr bestand.
Zwar hätten Änderungen im Gesellschafterbestand einer GbR grundsätzlich keinen Einfluss auf die Vermieterstellung. Bestünde eine GbR aber lediglich aus zwei Gesellschaftern, von denen der eine – wie im vorliegenden Fall – aus der Gesellschaft ausscheidet, existiere die GbR nach dessen Ausscheiden nicht mehr.
30.01.2013