Leitsatz:
Zum Ersatz von Verdienstausfall und Arbeitsaufwand des Mieters nach § 555 a Abs. 3 BGB infolge eines Wasserschadens in der Wohnung.
AG Lichtenberg vom 27.11.2015 – 21 C 160/15 –
Mitgeteilt von RA Klaus Blancke
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Aufwand für eigene Räum- und Reinigungsarbeiten sowie die Beaufsichtigung der Wohnung während der Arbeiten ist nach § 555 a Abs. 3 Satz 1 BGB zu ersetzen. Da es sich um Aufwendungsersatz und nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, kommt es auf ein Verschulden des Vermieters nicht an. Die Höhe ihres Verdienstausfalls hat die Mieterin im vorliegenden Fall durch die eingereichte Bescheinigung der P.-GmbH nachgewiesen. Den Aufwand von acht Tagen hat die Mieterin nach Ansicht des Amtsgerichts substanziiert und nachvollziehbar dargetan. Unstreitig sei gewesen, dass an drei Tagen Maler- und Teppichverlegearbeiten sowie an zwei Tagen Schadensbegutachtungen stattgefunden hätten. Es sei bezüglich der Begutachtungen erforderlich gewesen, dass die Mieterin vor Ort war und hinsichtlich der vorgenannten Arbeiten jedenfalls nicht zu beanstanden, dass sie diese beaufsichtigen wollte. Dass sie weitere drei Tage für das Ein- und Ausräumen sowie Reinigungsarbeiten benötigte und an diesen Tagen demzufolge nicht zur Arbeit gehen konnte, sei naheliegend. Insoweit sei auch zu bedenken gewesen, dass sie nach § 555 a Abs. 1 BGB nur zur Duldung verpflichtet war, nicht aber zur Mitwirkung. Sie hätte daher das Ein- und Ausräumen sowie die Reinigung auch dem Vermieter überlassen können. Die Mieterin sei daher keineswegs verpflichtet gewesen, die vorgenannten eigenen Tätigkeiten an ihren arbeitsfreien Tagen vorzunehmen.
Grundsätzlich hätte die Mieterin dementsprechend auch ein Entgelt für ihre eigenen Leistungen in Ansatz bringen können, und zwar durchaus in Höhe von 10 Euro pro Stunde. Es seien jedoch nur 16,3 Stunden anzusetzen gewesen, denn soweit ihr Verdienstausfall zu erstatten gewesen sei, sei es nicht angemessen im Sinne des § 555 a Abs. 3 Satz 1 BGB, ihr zusätzlich die Stunden zu vergüten. Den Zusatzaufwand schätzte das Gericht nach § 287 ZPO auf eben 16,3 Stunden. Dabei ging es davon aus, dass das Aufnehmen der Feuchtigkeit über drei Stunden sofort nach dem Bemerken das Wassereintritts erforderlich war.
Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Mieterin nach der Mitteilung der P.-GmbH nur 4,4 Stunden täglich arbeite, die Aufräumarbeiten nach ihren Angaben aber an drei Tagen erfolgten und inklusive der Reinigungsarbeiten 29,5 Stunden dauerten. Ziehe man von dieser Stundenzahl 3 x 4,4 Stunden ab, für die ihr Ersatz des Verdienstausfalles zustehe, verblieben 16,3 Stunden, also (16,3 Stunden x 10 Euro pro Stunde =) 163 Euro.
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Des Weiteren hat die Klägerin nach § 555 a Abs. 3 S. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalles. Der Aufwand für eigene Räum- und Reinigungsarbeiten sowie die Beaufsichtigung der Wohnung während der Arbeiten ist nach der vorgenannten Norm zu ersetzen (s. Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., § 555 a, Rz. 44 und 50). Da es sich um Aufwendungsersatz und nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, kam es auf ein Verschulden des Beklagten nicht an. Die Höhe ihres Verdienstausfalles hat die Klägerin durch die als Anlage K17 eingereichte Bescheinigung der P.-GmbH nachgewiesen. Den Aufwand von 8 Tagen hat sie substantiiert und nachvollziehbar dargetan. Auch Parteivortrag ist nach Maßgabe des § 286 ZPO zu würdigen (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 286, Rz. 6). Unstreitig (s. § 138 Abs. 3 ZPO) war, dass an 3 Tagen Maler- und Teppichverlegearbeiten sowie an 2 Tagen Schadensbegutachtungen stattfanden. Es war bzgl. der Begutachtungen erforderlich, dass die Klägerin vor Ort war und hinsichtlich der vorgenannten Arbeiten jedenfalls nicht zu beanstanden, dass sie diese beaufsichtigen wollte (vgl. Eisenschmid, a.a.O.). Dass sie weiter 3 Tage für das Ein- und Ausräumen sowie Reinigungsarbeiten benötigte und an diesen Tagen demzufolge nicht zur Arbeit gehen konnte, ist nahe liegend. Insoweit war auch zu bedenken, dass sie nach § 555 a Abs. 1 BGB nur zur Duldung verpflichtet war, nicht aber zur Mitwirkung (s. Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 555 a, Rz. 3, m.w.N.). Sie hätte daher das Ein-und Ausräumen sowie die Reinigung auch dem Beklagten überlassen können. Sie war daher keineswegs verpflichtet, die vorgenannten eigenen Tätigkeiten an ihren arbeitsfreien Tagen vorzunehmen.
Grundsätzlich konnte die Klägerin dem entsprechend auch ein Entgelt für ihre eigenen Leistungen in Ansatz bringen (vgl. Eisenschmid, a.a.O., Rz. 50), und zwar durchaus in Höhe von 10,- €/Stunde (vgl. Eisenschmid, a.a.O., vor FN 111). Es waren jedoch nur 16,3 Stunden anzusetzen, denn soweit ihr Verdienstausfall zu erstatten war, war es nicht angemessen im Sinne des § 555a Abs. 3 S. 1 BGB, ihr zusätzlich die Stunden zu vergüten. Den Zusatzaufwand schätzt das Gericht nach § 287 ZPO auf eben 16,3 Stunden. Dabei ging es davon aus, dass das Aufnehmen der Feuchtigkeit über 3 Stunden sofort nach dem Bemerken das Wassereintritts, also noch am 29.4.2014 erforderlich war. Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach der in Anlage K17 eingereichten Mitteilung der P.-GmbH nur 4,4 Stunden täglich arbeitet, die Aufräumarbeiten nach ihren Angaben aber an 3 Tagen erfolgten und incl. der Reinigungsarbeiten 29,5 Stunden dauerten. Zieht man von dieser Stundenzahl 3 x 4,4 Stunden ab, für die ihr Ersatz des Verdienstausfalles zusteht, verbleiben 16,3 Stunden, also (16,3 Stunden x 10 €/Stunde =) 163,– €.
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28.11.2016