Leitsatz:
Die Schönheitsreparaturenklausel in einem Mietvertrag, nach der zu den Schönheitsreparaturen das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen gehört, ist unwirksam, da sich die Formulierung „von innen“ nicht zweifelsfrei auch auf die Fenster bezieht.
LG Hamburg vom 30.11.2020 – 316 T 44/20 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Hier ergab sich nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend deutlich, dass die Fenster nur von innen zu streichen sind. In § 17 des Mietvertrags hieß es: „Zu den Schönheitsreparaturen gehören: …, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen …“. Dem Wortlaut nach beziehe sich die Formulierung „von innen“ nicht zweifelsfrei auch auf die Fenster. Anders als der Vermieter meine, stimme die Vertragsklausel zudem bereits sprachlich nicht mit § 28 Abs. 4 Satz 3 der II. BV („das Streichen … der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen“) überein.
Anmerkung: Ebenso haben entschieden AG Hamburg vom 26.1.2018 – 49 C 325/17 –; AG Hamburg vom 17.4.2020 – 46 C 321/15 –; AG Hamburg vom 15.5.2020 – 49 C 493/19 –; AG Hamburg vom 29.4.2022 – 48 C 481/19 –; AG Hamburg vom 28.6.2023 – 49 C 104/21 –; LG Berlin v. 13.6.2023 – 67 S 88/23 –; AG Charlottenburg vom 26.10.2023 – 210 C 176/23 –.
Urteilstext
Die Schönheitsreparaturenklausel in einem Mietvertrag, nach der zu den Schönheitsreparaturen das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen gehört, ist unwirksam, da sich die Formulierung „von innen“ nicht zweifelsfrei auch auf die Fenster bezieht.
LG Hamburg vom 30.11.2020 – 316 T 44/20 –
Gründe
1
Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a Abs. 1 ZPO zu 4/5, nicht lediglich zu 5/12, der Beklagten auferlegt.
Dies entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen. Auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung wird zunächst Bezug genommen.
Soweit die Beklagte sich gegen die Wertung des Amtsgerichts wendet, die Klageanträge zu 3), 4) und 5) machten den Schwerpunkt der Klage aus, und geltend macht, sämtliche Begehren seien wenn überhaupt gleichwertig zu behandeln, lässt sie unberücksichtigt, dass der Streitwert sich gem. § 41 Abs. 5 GKG nach dem Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung bemisst. Wegen einer feuchten Stelle im Flur, in deren Bereich sich die Tapete aufgelöst hat, gelöster Tapetennähte an mehreren Stellen in Küche und Wohnzimmer sowie einer entfernten Tapete an einer Wand im Wohnzimmer ist eine höhere Mietminderung gerechtfertigt als wegen Fenstergriffen, die sich nicht mehr richtig schließen lassen und einer Justierung bedürfen, defekter Bodenleuchten im Bereich des Zugangs zur Wohnung sowie einer nicht vollständig zu öffnenden und zu schließenden Spülmaschinentür aufgrund einer nicht richtig eingebauten Blendleiste.
Zu Recht hat das Amtsgericht des Weiteren angenommen, dass auch hinsichtlich der Anträge zu 4) und 5) eine Entscheidung zu Lasten der Beklagten ergangen wäre.
Soweit die Beklagte geltend macht, hinsichtlich der sich lösenden Tapete hätten die Kläger die Kosten zu tragen, greifen die Einwände nicht durch.
Die Schönheitsreparaturklausel ist, wie das Amtsgericht zu Recht angenommen hat, unwirksam. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich nicht hinreichend deutlich, dass die Fenster nur von innen zu streichen sind. In § 17 des Mietvertrags heißt es: „Zu den Schönheitsreparaturen gehören: …, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen …“. Dem Wortlaut nach bezieht sich die Formulierung „von innen“ nicht zweifelsfrei auch auf die Fenster. Anders als die Beklagte meint, stimmt die Vertragsklausel zudem bereits sprachlich nicht mit § 28 Abs. 4 Satz 3 der II. BV („das Streichen … der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen“) überein.
Soweit die Beklagte geltend macht, hinsichtlich der Tapete im Wohnzimmer bestehe kein Instandsetzungsanspruch der Kläger, da die Wand vor einem Neuanstrich nicht wieder habe tapeziert werden sollen, fehlte es bereits an hinreichend substantiiertem Vortrag zu einer entsprechenden Vereinbarung. Zudem ist der Vortrag hierzu widersprüchlich. So ist mit Schriftsatz vom 15.01.2020 noch vorgetragen worden, die Beklagtenseite sei aufgrund des langen Zeitablaufs davon ausgegangen, dass die Kläger mit dem Zustand einverstanden seien, insbesondere weil auch im Souterrain mittlerweile die ehemals dort vorhandenen Raufasertapeten überwiegend entfernt worden seien; heutzutage entspreche eine Raufasertapete immer weniger dem Geschmack vieler Mieter, wesentlich moderner seien verputzte Wände. Mit Schriftsatz vom 27.03.2020 hat die Beklagte sodann vorgetragen, die Stelle, an der sich ehemals eine Raufasertapete befunden habe, sei mit der gleichen Farbe gestrichen, wie die umliegenden Wände, allerdings sei diese nach Beseitigung des Wasserschadens zuvor nicht tapeziert worden; dieser Umstand basiere auf einer zwischen den Parteien im Jahr 2014 getroffenen Absprache, wonach die Wand vor dem Neuanstrich nicht wieder habe tapeziert werden sollen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
03.06.2024