Leitsatz:
Nach § 558 a Abs. 3 BGB muss ein Mieterhöhungsverlangen, das nach § 558 a Abs. 2 Nr. 4 BGB mit vergleichbaren Wohnungen begründet wird, auch die Angaben für die Wohnung aus einem qualifizierten Mietspiegel enthalten.
AG Lichtenberg vom 29.5.2012 – 5 C 36/12 –
Mitgeteilt von RA Bernd Schütze
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Vermieter verlangte die Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete um monatlich 33,05 Euro auf 507,93 Euro. In dem Schreiben wurden drei Wohnungen mit Adresse und dem jeweiligen Quadratmeterpreis der Nettokaltmiete als Vergleichswohnungen benannt. Die Mieterin stimmte der Mieterhöhung nicht zu. Sie war der Ansicht, dass das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam sei, da der notwendige Hinweis auf den Berliner Mietspiegel gemäß § 558 a Absatz 3 BGB fehle.
Zu Recht, wie das Amtsgericht urteilte. Nach § 558 a Abs. 3 BGB müsse ein Mieterhöhungsverlangen, das nach § 558 a Abs. 2 Nr. 4 BGB mit vergleichbaren Wohnungen begründet werde, auch die Angaben für die Wohnung aus einem qualifizierten Mietspiegel enthalten, wenn ein solcher vorliege. Der Berliner Mietspiegel sei ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558 d Abs. 1 BGB. Der Mietspiegel enthalte auch Angaben für die streitgegenständliche Wohnung (hier: Mietspiegelfeld J 4).
Die Vermieterin hätte daher für ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen der Mieterin die Werte des konkreten Mietspiegelfeldes für die Wohnung mitteilen müssen. Dies bedeute, dass die Spanne des Mietspiegelfeldes hätte mitgeteilt werden müssen, was nicht geschehen sei.
30.01.2013